Organhaftung bedeutet, dass Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften schnell für Fehlentscheidungen in Haftung genommen werden können – und zwar auch für Fehlentscheidungen von Mitgeschäftsführern. Sowohl die Gesellschaft selbst als auch Dritte können solche Schadenersatzforderungen aufgrund von Fehlern und Pflichtverletzungen gegen Geschäftsführer stellen. Die Folgen können durchaus existenzbedrohend sein. Dagegen können Manager und Geschäftsführer sich jedoch schützen: zum einen durch spezielle Versicherungen, zum anderen durch den Beschluss einer Geschäftsordnung.
Mit Bild
Typische Geschäftsführungskonstruktionen
Schaut man, wie Leitungsaufgaben in der deutschen Unternehmenslandschaft und dort bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH, UG oder AG organisiert sind, findet man drei mehr oder weniger übliche Konstellationen vor:
Mit Bild
Entweder der Eigentümer einer Kapitalgesellschaft ist gleichzeitig auch operativ tätig (Geschäftsführer-Gesellschafter), oder
die Geschäftsführung wird von einem oder mehreren angestellten Managern ausgeübt, oder aber
die Geschäftsführung besteht aus dem Eigentümer und weiteren Managern (eine eher seltene Konstruktion).
Mit Bild
Das Erstaunliche: In keinem dieser drei Szenarien kann die Haftung der Organe ausgeschlossen werden. Selbst die in Familienunternehmen vorrangige Doppelrolle des Gesellschafter-Geschäftsführers schützt nicht vor Haftungsrisiken, die durchaus erheblich sein können.
Mit Bild
Wie sehen die typischen Haftungsrisiken für Organe von Kapitalgesellschaften aus?
Mit Bild
Gesellschafter-Haftung
Bei Unternehmern und Investoren steht die Gesellschafter-Haftung seit einiger Zeit im Vordergrund. Durch die Novellierung des GmbH-Gesetzes (GmbHG) im Jahre 2013 rückt der Gesellschafter einer GmbH in die Position eines aktiven Mitglieds einer Gesellschaft auf. Damit wird die Grenze zwischen Inhaber und Geschäftsführer einer GmbH verwischt, auch dann, wenn der Gesellschafter keine unmittelbar operative Funktion einnimmt.
Mit Bild
Zwar gilt weiterhin der Grundsatz, dass das Privatvermögen des Gesellschafters vom Gesellschaftsvermögen zu trennen ist und nicht als Haftungsmasse in Betracht kommt. Gleichzeitig kann es aber in Form der Durchgriffshaftung zu einer Gesellschafterhaftung mit dem Privatvermögen kommen. Dieses Instrument hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum Schutz eines ordentlichen Geschäftsverkehrs entwickelt. Ein solcher Durchgriff auf die Gesellschafter ist beispielsweise dann möglich, wenn ein Gesellschafter oder ein anderes Unternehmen die rechtliche Selbstständigkeit der Gesellschaft rechtswidrig ausgenutzt oder das Abhängigkeitsverhältnis missbraucht hat.
Wollen Sie weiterlesen?
Als zahlendes Mitglied von akademie.de haben Sie vollen Zugriff auf alle Inhalte und können alle PDF-Dateien, Checklisten, Mustervorlagen und Anwendungen herunterladen und verwenden.
Wollen Sie mehr über die Mitgliedschaft erfahren?
Wenn Sie schon Mitglied sind, loggen Sie sich bitte ein.