Lastschriftverfahren

Alles über Einzugsermächtigungen und Abbuchungsaufträge

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Selbst Geschäftsleute tun sich gelegentlich mit dem Unterschied zwischen den verschiedenen Lastschriftverfahren und den damit verbundenen Konsequenzen schwer. Können Abbuchungsaufträge und Einzugsermächtigungen widerrufen werden? Wenn ja, wie lange? Wer trägt die Beweislast und wer muss für die Kosten von Rücklastschriften aufkommen? Unser Überblick bringt Licht ins Zahlungsdickicht.

Überblick

Selbst Geschäftsleute tun sich gelegentlich mit dem Unterschied zwischen den verschiedenen Lastschriftverfahren und den damit verbundenen Konsequenzen schwer. Können Abbuchungsaufträge und Einzugsermächtigungen widerrufen werden? Wenn ja, wie lange? Wer trägt die Beweislast und wer muss für die Kosten von Rücklastschriften aufkommen? Unser Überblick bringt Licht ins Zahlungsdickicht.

Bitte beachten Sie: Im folgenden Beitrag werden die aktuell geltenden Lastschrift-Grundlagen vorgestellt. Ab Februar 2014 treten jedoch auch im innerdeutschen Zahlungsverkehr die SEPA-Vorschriften in Kraft. Mit der Umstellung von Bankleitzahlen und Kontonummern auf das internationale IBAN-BIC-Format ist es dabei längst nicht getan: Die Lastschriftvorschriften ändern sich gründlich. So verschwindet unter anderem die gute, alte Einzugsermächtigung. Unter der Überschrift "SEPA-Pflicht ab 2014: Was sich bei der Lastschrift ändert" erläutern wir, was auf Sie zukommt und wie Sie sich rechtzeitig auf die Umstellung vorbereiten.

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Einzugsermächtigung

Bei der Einzugsermächtigung erteilt der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger die schriftliche Erlaubnis, sein Konto einmalig oder sogar regelmäßig bis auf Widerruf belasten zu lassen ("Hiermit ermächtige ich Sie widerruflich, die von mir zu entrichtenden Zahlungen wegen [Zahlungsgrund] bei Fälligkeit zulasten meines Girokontos [Nr. / BLZ / Bank] durch Lastschrift einzuziehen." Die Einzugsermächtigung kann nicht nur auf einen bestimmten Zweck, sondern auch auf einen bestimmten Geldbetrag begrenzt werden.

Das "Elektronische Lastschriftverfahren" in Kombination mit der EC-Karte (ELV) und das "Online-Lastschriftverfahren" (OLV) basieren ebenfalls auf dem Einzugsermächtigungsverfahren. Auch hier gibt der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger die Erlaubnis, sein Konto zu belasten.

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Abbuchungsauftrag

Abbuchungsaufträge werden zwar ebenfalls vom Zahlungsempfänger veranlasst. Im Text des Abbuchungsauftrages erteilt der Zahlungspflichtige jedoch seiner eigenen Bank (der Zahlstelle) den schriftlichen Auftrag, Lastschriften zugunsten des Zahlungsempfängers auszuführen.

Abbuchungsaufträge können dabei sowohl für einzelne Zahlungen als auch in Form eines Dauerauftrags erteilt werden ("Hiermit beauftrage ich Sie widerruflich, die von [Zahlungsempfänger] für mich bei Ihnen eingehenden Lastschriften zulasten meines Girokontos [Nr. / BLZ / Bank] einzulösen."). Die Vollmacht muss vom Zahlungsempfänger über dessen Bank bei der Zahlstelle vorgelegt werden. Vorher ist eine Kontobelastung nicht zulässig. Die Zahlstelle muss die Existenz eines gültigen Auftrags vor jeder Abbuchung prüfen. Eventuelle Fehler gehen dann zulasten der Bank.

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