450-Euro-Jobs für Selbstständige: Warum ein Mini-Job nebenbei Vorteile bringen kann

Unternehmer und Freiberufler Nebeneinkünfte aus Mini-Jobs als Mini-Steuersparmodell nutzen.

Die Entgeltgrenze für Minijobs steigt 2013 von 400 Euro auf 450 Euro pro Monat. Was viele Unternehmer und Freiberufler nicht wissen: Auch Selbstständige dürfen Nebenjobs ausüben. Zwar darf das regelmäßige Nebeneinkommen im Jahresdurchschnitt die monatliche Obergrenze von 450 Euro nicht überschreiten. Maximale Stundensätze für "Minijobs" gibt es jedoch nicht. Die Steuervergünstigungen und Abrechnungsvereinfachungen für geringfügig Beschäftigte sind bei Bedarf also auch auf anspruchsvolle Dienstleistungen anwendbar. Wir stellen das Mini-Steuersparmodell vor.

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Die Entgeltgrenze für Minijobs steigt 2013 von 400 Euro auf 450 Euro pro Monat. Was viele Kleinunternehmer und Freiberufler nicht wissen: Auch Selbstständige dürfen Nebenjobs ausüben. Zwar darf das regelmäßige Nebeneinkommen im Jahresdurchschnitt die monatliche Obergrenze von 450 Euro nicht überschreiten. Maximale Stundensätze für "Minijobs" gibt es jedoch nicht. Die Steuervergünstigungen und Abrechnungsvereinfachungen für geringfügig Beschäftigte sind bei Bedarf also auch auf anspruchsvolle Dienstleistungen anwendbar. Wir stellen das Mini-Steuersparmodell vor.

Unter sozialversicherungsfreien Minijobbern stellt man sich landläufig gewerbliches Reinigungs- und Pflegepersonal, Teilzeit-Verkäufer im Einzelhandel, Zeitungsboten oder auch Mitarbeiter in der Gastronomie vor. Doch in den Sozialgesetzen gibt es keine Einschränkungen der Tätigkeitsfelder oder gar maximale Stunden- oder Tagessätze. Grundsätzlich können also zum Beispiel auch Rechtsanwälte, Psychologen oder Webdesigner ihre Arbeitskraft auf 450-Euro-Basis vermarkten und dabei auch sehr hohe Stundensätze erzielen. Davon, dass nur hauptberuflich sozialversicherte Angestellte oder aber Nicht-Berufstätige als geringfügig Beschäftigte arbeiten dürfen, kann ebenfalls keine Rede sein.

Demnach haben auch Selbstständige und Unternehmer die Möglichkeit, Minijobs anzunehmen und von den damit verbundenen Vergünstigungen zu profitieren. Vorausgesetzt, sie finden einen Minijob-Arbeitgeber, kassieren sie auf diese Weise praktisch "brutto für netto", da der Arbeitgeber die vergleichsweise niedrigen pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge sowie die geringfügige Einkommensteuer trägt.

Geringe Abgabenlast

Für einen im Hauptberuf selbstständigen und daher privat krankenversicherten geringfügig Beschäftigten zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zu den 450 Euro in der Regel lediglich 17 Prozent Abgaben:

  • die "einheitliche" pauschale Einkommensteuer in Höhe von gerade mal 2 Prozent,

  • den 15-prozentigen Rentenversicherungsbeitrag (von dem können Sie sich zwar befreien lassen, in dem Fall ist aber der ungünstigere 20-prozentige Einkommensteuersatz fällig) und

Größere Arbeitgeber zahlen darüber hinaus unter Umständen noch verschiedene Umlagen (z. B. für Insolvenzgeld-, Mutterschafts- und Krankheitsumlagen). Aber selbst die schlagen mit insgesamt höchstens 0,9 % zu Buche. Die darüber hinaus übliche 13-prozentige Krankenversicherungs-Pauschale entfällt bei den meisten Selbstständigen: Sie muss nur dann gezahlt werden, wenn der geringfügig Beschäftigte pflicht-, familien- oder freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

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