Vereinsfinanzen: Was Sie über Spendenbescheinigungen wissen sollten

Hier lesen Sie, wie Sie korrekte Spendenbescheinigungen ausstellen und was Sie aufbewahren müssen

Spenden sind für Vereinskassierer ein Grund zur Freude – aber dabei müssen Vorschriften über Geld- und Sachzuwendungen beachtet werden. Hier lesen Sie, was Sie über Spendenbescheinigungen wissen müssen.

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Weihnachtszeit ist Spendenzeit: Viele Vereinskassierer freuen sich dieser Tage über einen warmen Geldsegen. Grund genug, die steuerlichen Vorschriften über Geld- und Sachzuwendungen zu beachten. Damit die Großzügigkeit der Spender auch vom Finanzamt anerkannt wird – und der Verein sich auch in Zukunft über willkommene Zuwendungen freuen kann!

Schnell mal übernehmen? Besser nicht

Eines gleich vorweg: Im Internet kursieren eine Menge Vordrucke für Spendenbescheinigungen. Lassen Sie Vorsicht walten, bevor Sie fremde Formulierungen oder gar komplette Dokumente unkritisch übernehmen. Die Finanzämter nehmen es sehr genau: Schließlich hat der Gesetzgeber den genauen Wortlaut für alle wichtigen Spendenarten zugunsten unterschiedlicher Zuwendungsempfänger ausdrücklich festgelegt.

Amtliche Bestätigungsvordrucke

Sie finden den jüngsten O-Ton (Stand: 12/2014) im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung. Für steuerbegünstigte gemeinnützige Vereine sind vor allem die folgenden drei Bestätigungsmuster von Bedeutung:

Komfortable 200-Euro-Grenze – oder doch lieber korrekte Bestätigung?

Bis zur Bagatellgrenze von 200 Euro ist eine förmliche Spendenbescheinigung grundsätzlich entbehrlich. In dem Fall genügt ein „vereinfachter Spendennachweis“ in Form des Zahlungsbelegs (zum Beispiel Überweisungsträger, Buchungsbestätigung der Bank oder Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug). Laut § 50 Abs. 2 Nr. 2b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung müssen jedoch auch dem vereinfachten Spendennachweis der steuerbegünstigte Verwendungszweck sowie die Freistellung des Vereins zu entnehmen sein. Genau genommen erwartet der Gesetzgeber sogar, dass die Informationen „auf einem von ihm (= dem Empfänger) hergestellten Beleg aufgedruckt sind“.

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