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Ab 2015 kommt der Mindestlohn. Damit stehen auch Vereine vor wichtigen Fragen – hier finden Sie Antworten.
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Der Mindestlohn wird ab 01.01.2015 in Deutschland eingeführt und soll spätestens ab 01.01.2017 für alle Arbeitnehmer gelten. Ehrenamtlich Tätige sind zwar ausdrücklich ausgenommen (§ 22 Abs. 3 Mindestlohngesetz – MiLoG), dennoch ergeben sich aus der gesetzlichen Verpflichtung auch für Vereine eine Reihe von Fragen, die wir in diesem Beitrag beantworten wollen.
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Verein gleich "e. V."
Wenn in diesem Beitrag vom Verein die Rede ist, ist damit ein eingetragener, als gemeinnützig anerkannter Verein gemeint.
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Ehrenamtliche Tätigkeit mit Aufwandspauschale: Kein Mindestlohn
Der Gesetzgeber hat die im Verein ehrenamtlich Tätigen von der Mindestlohnregelung ausgenommen. Kein Wunder – denn ehrenamtliche Kräfte erkennt man ja daran, dass sie keinen Lohn oder kein Gehalt bekommen. Wenn überhaupt, erhält ein „Ehrenamtlicher“ lediglich einen Ersatz für die ihm im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Kosten. Dieser kann gegen Vorlage von Belegen oder pauschaliert erfolgen. Ehrenamtlich tätig ist also jeder, der unentgeltlich und uneigennützig für einen Verein tätig ist.
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Eine pauschalierte Erstattung von Kosten als Aufwandsentschädigung ist nur möglich, wenn dies die Satzung des Vereins ausdrücklich vorsieht.
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