Redaktioneller Hinweis: Zum 01.01.2020 wurde bei der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro erhöht. Im Beitrag wird noch die frühere Umsatzgrenze von 17.500 Euro angegeben.
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Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gibt es auch für Kleinunternehmer, denn die USt-IdNr. erleichtert EU-weite Geschäfte zwischen Unternehmern und Freiberuflern. Außerdem dient sie als Ersatz für die Angabe der persönlichen Steuernummer auf Rechnungen. Schon deshalb macht es auch für umsatzsteuerbefreite (Klein-)Unternehmer Sinn, die UStIdNr. zu beantragen. Die wissen aber oft gar nicht, dass sie das dürfen.
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Die sogenannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIdNr.) gibt es, um den Austausch von Lieferungen und Leistungen im innereuropäischen Raum zu erleichtern. Geschäftsleute beweisen sich mit ihrer Hilfe gegenseitig den Status als Unternehmer. Dadurch können sie in vielen Fällen von vornherein auf die Berechnung von Mehrwertsteuer verzichten und sparen sich so die umständliche Steuererstattung.
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Die spezielle Umsatz-Steuernummer hat aber auch noch einen ganz anderen praktischen Zweck: Laut § 14 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz darf sie auf Rechnungen ausdrücklich als Ersatz für die persönliche Steuernummer verwendet werden:
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"Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: [...] 2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ..."
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Das gilt auch für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer. Vorteil: Anders als bei der privaten Steuernummer können mithilfe der öffentlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer keine vertraulichen Informationen über den Steuerpflichtigen ausgekundschaftet werden.
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Und was machen die Kleinunternehmer?
Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von nicht mehr als 17.500 Euro und einem voraussichtlichen Umsatz von nicht mehr als 50.000 Euro im laufenden Jahr brauchen ihren Kunden laut § 19 Umsatzsteuergesetz bekanntlich keine Umsatzsteuer zu berechnen. Im Gegenzug dürfen sie aber auch die selbst bezahlte Vorsteuer nicht geltend machen und können sich laufende Umsatzsteuervoranmeldungen sparen (eine jährliche Nullsummen-Umsatzsteuererklärung bleibt aber auch Kleinunternehmern nicht erspart). Umsatzsteuerliche "Kleinunternehmer" werden bei der Umsatzsteuer grundsätzlich wie Privatleute behandelt.
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