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Bankgebühren und Zinsen sind normalerweise von der Umsatzsteuer befreit. Gegenüber Geschäftskunden dürfen Banken und Sparkassen aber auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten. Wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist das für Sie kostenneutral. Für Kleinunternehmer und Inhaber von privat und geschäftlich gemischten Konten bedeutet die Umstellung jedoch Mehrkosten. Sie sollten den Mitteilungen über Umsatzsteuer auf Bankleistungen deshalb widersprechen – mit unserem Musterschreiben.
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Bankgebühren und Zinsen sind normalerweise von der Umsatzsteuer befreit. Das hat der Gesetzgeber in § 4 Nr. 8 UStG so festgelegt. Gegenüber „Unternehmern“ dürfen Finanzdienstleister gemäß § 9 Abs. 1 UStG jedoch auf diese Steuerbefreiung verzichten.
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Nach Auskunft von Steuerberatern geschieht genau dies in jüngster Zeit offenbar vermehrt. Banken und Sparkassen versprechen sich von der Umstellung unterm Strich finanzielle Vorteile.
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Die gute Nachricht: In den meisten Fällen ist die Umstellung für die betroffenen Selbstständigen und Unternehmer tatsächlich kostenneutral. Schließlich kann die von der Bank in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung ja als Vorsteuer geltend gemacht werden.
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Vorsteuerabzug sichern
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer sollten aber unbedingt darauf achten, dass sie beim Buchen umsatzsteuerpflichtiger Bankgebühren und Zinsen statt der meist voreingestellten „0 %“ den richtigen Umsatzsteuersatz (= Regelsteuersatz „19 %“) einstellen.
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Keine Umsatzsteuer auf Gebühren für Privatkonten
Anders als viele Kreditinstitute behaupten, ist die Umstellung jedoch nicht in jedem Fall kostenneutral:
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