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Das Finanzamt kann eine Steuerstundung veranlassen, wenn das Einziehen der Schulden eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde. Unter bestimmten Umständen erlässt der Fiskus Steuerschulden teilweise oder sogar ganz, das aber natürlich nur in absoluten Ausnahmefällen. Der Stundungsantrag muss vom steuerpflichtigen Unternehmer beantragt werden - wir liefern Ihnen ein entsprechendes Musterschreiben!
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Das Wichtigste vorweg: auf eine Steuerstundung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr liegt sie im Ermessen des Finanzamtes.
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Eine erhebliche Härte liegt normalerweise immer dann vor, wenn das Einziehen der Steuerschuld für den Steuerzahler existenzgefährdend wäre. Das ist jedoch immer nur dann der Fall, wenn das unternehmerische Vermögen betrieblich gebunden ist (und für die wirtschaftliche Existenz notwendigerweise dort verbleiben muss). Ausnahme: Finanzielle Engpässe, die durch Investitionen entstanden sind. Diese stellen keine erhebliche Härte dar, weil der Fiskus meint, dass Investitionen nicht zulasten der Allgemeinheit gehen dürfen.
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Weitere Einschränkung: der Anspruch des Finanzamtes durch eine Steuerstundung darf nicht gefährdet werden. Der Stundungsantrag wird nur dann gewährt, wenn diese vom Steuerpflichten beantragt und eine entsprechende Sicherheitsleistung hinterlegt wird.
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Sachliche Gründe, die einen Antrag auf Steuerstundung rechtfertigen, liegen bspw. vor, wenn die Steuern zu einem besonders frühen Zeitpunkt erfolgen (etwa wenn Sie einerseits Einkommensteuernachzahlungen leisten müssen, andererseits aber eine Umsatzsteuerrückerstattung erwarten).
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Als erhebliche Härte können auch persönliche Gründe angeführt werden, soweit diese nachweisbar sind: unverschuldete Zahlungsschwierigkeiten etwa, die durch Krankheit, Forderungsausfälle, betriebliche Verluste (soweit sie nicht selbst verschuldet sind), Naturkatstrophen usw. entstehen.
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Allerdings, und das ist naheliegend: Die Finanzämter sind bei der Gewährung von Steuerstundungen häufig sehr streng. So kann bspw. dem Steuerpflichtigen zugemutet werden, dass er einen Bankkredit aufnimmt, um die Steuerschuld zu begleichen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur besonderen Härte folgende Hinweise gegeben:
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"Ob die Einziehung von Steuern eine erhebliche Härte darstellt, muss im Einzelfall durch eine Abwägung zwischen dem Interesse des Steuergläubigers an einer vollständigen und gleichmäßigen Steuererhebung und dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem Aufschub der Fälligkeit der Steuerzahlung festgestellt werden. Dabei sind, da Steuerzahlungen allgemein mit Härten verbunden sein können, die besonderen Verhältnisse des konkreten Falles zu berücksichtigen." (BFH-Urteil vom 21.08.1973 - Aktenzeichen VIII R 8/68)
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Üblicherweise muss der Steuerpflichtige eine Sicherheitsleistung erbringen, eine Bürgschaft etwa oder eine Grundschuld für eine Immobilie.
Auch auf Stundungszinsen kann das Finanzamt nach eigenem Ermessen in Teilen oder auch ganz verzichten.
Übrigens: Wenn Ihr Stundungsantrag abgelehnt wird, können Sie Widerspruch einlegen!
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Stundungsantrag-Muster
Ausschnitt aus dem Stundungsantrag
Der Stundungsantrag sollte am Besten vor Ablauf der Zahlungsfristen - formlos - gestellt werden. Empfehlenswert ist, dass Sie dem Antrag gleich die Begründung liefern, warum Sie auf einen Härtefall plädieren. Der plausiblen und nachprüfbaren Begründung legen Sie gleich noch Kopien wichtiger Dokumente bei. Fassen Sie sich kurz, vermeiden Sie langatmige Erklärungen. Legen Sie offen Ihre wirtschaftliche Situation dar.
Den Musterbrief können Sie hier herunterladen: Stundungsantrag: Antrag auf Steuerstundung (Word, 36 kB).
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Zum Weiterlesen: Feilschen mit dem Finanzamt
Mit dem Finanzamt zu verhandeln, kann ein kluger Schachzug sein. Schließlich gibt es zahlreiche Möglichkeiten, wie Sie Zahlungstermine und Vorauszahlungen ändern oder eine Stundung erwirken: Erfolgreich mit dem Finanzamt verhandeln.