Verlustabzug: Beteiligen Sie das Finanzamt am Verlust

Steuerminderung bei roten Zahlen: So funktioniert es

Wer rote Zahlen schreibt, kann den Fiskus an seinen Verlusten beteiligen. Und das nicht nur im laufenden Jahr: Das Einkommensteuerrecht ermöglicht Verlust-Verlagerungen von bis zu zwei Millionen Euro in die Vergangenheit sowie die unbefristete Übertragung "negativer Einkünfte" in die Zukunft. Wir erläutern, wie das Verrechnungsverfahren funktioniert und wie sich Existenzgründer durch geschickte Gewinnverlagerung Steuererstattungen sichern.

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Wenn Sie rote Zahlen schreiben, sollten Sie das Finanzamt an den Verlusten beteiligen. Das geht nicht nur im laufenden Jahr, Sie können den Verlust auch verteilen: Das Einkommensteuerrecht ermöglicht Ihnen Verlust-Verlagerungen von bis zu zwei Millionen Euro in die Vergangenheit. Außerdem ist die unbefristete Übertragung "negativer Einkünfte" in die Zukunft möglich. Wir erläutern, wie das Verrechnungsverfahren funktioniert und wie Sie sich beispielsweise als Existenzgründer durch geschickte Gewinnverlagerung Steuererstattungen sichern.

Dass man einen beträchtlichen Teil seiner Gewinne in Form von Einkommensteuer gleich wieder beim Finanzamt abliefern muss, ist jedem Selbstständigen schmerzhaft bewusst. Weit weniger bekannt ist hingegen, dass sich der Fiskus auch an Verlusten beteiligt. Dabei besteht die Möglichkeit des Verlustabzugs sogar in zweifacher Hinsicht - und zwar wahlweise als ...

  • Verlustrücktrag (Verrechnung mit bereits gezahlten Steuern) sowie

  • Verlustvortrag ("Anschreiben" für die Zukunft).

Ein Verlustrücktrag ist dabei nur ins unmittelbar vorangegangene Jahr möglich. Eine zeitliche Befristung für den Verlustvortrag gibt es hingegen nicht.

Verrechnungs-Verfahren

Geregelt ist das Verrechnungs-Verfahren in § 10d Einkommensteuergesetz ("Verlustabzug"): Darin ist festgelegt, dass "negative Einkünfte" von bis zu einer Million Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren sogar zwei Millionen Euro) zunächst vom "Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums" abgezogen werden dürfen (= Verlustrücktrag).

Sofern für diesen Zeitraum bereits ein Steuerbescheid ergangen ist, muss er vom Finanzamt nachträglich geändert werden. Der Verlustrücktrag hat dabei Vorrang vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen des Vorjahres.

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