Bye bye Umsatzsteuer: Rückkehr zur Kleinunternehmer-Regelung

Der Jahresumsatz sinkt unter die Umsatzgrenze? So werden Sie wieder umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer

Im Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise klagen viele Unternehmer über zum Teil gravierende Umsatzrückgänge: Sinkt der Jahresumsatz eines umsatzsteuerpflichtigen Selbstständigen oder Unternehmers unter die Grenze von 17.500 Euro (brutto), kann er im Folgejahr unter bestimmten Umständen wieder den Kleinunternehmer-Status in Anspruch nehmen. Wir erläutern, was dabei zu beachten ist.

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Redaktioneller Hinweis: Zum 01.01.2020 wurde bei der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben. Im Beitrag wird noch die bis 31.12.2019 geltende Umsatzgrenze von 17.500 Euro genannt.

Im Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise klagen viele Unternehmer über zum Teil gravierende Umsatzrückgänge: Sinkt der Jahresumsatz eines umsatzsteuerpflichtigen Selbstständigen oder Unternehmers unter die Grenze von 17.500 Euro (brutto), kann er im Folgejahr unter bestimmten Umständen wieder den Kleinunternehmer-Status in Anspruch nehmen. Wir erläutern, was dabei zu beachten ist.

Die gute Nachricht vorweg: Der typische Weg vom Kleinunternehmer zum umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer ist keine Einbahnstraße! Der Gesetzgeber hat grundsätzlich nichts gegen eine Rückkehr von der sogenannten Regelbesteuerung in den umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer-Status.

Kleinunternehmer-Regelung

Als Kleinunternehmer haben Sie's gut: Solange Ihr Vorjahresumsatz unter 17.500 Euro lag und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird, brauchen Sie Ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und anschließend ans Finanzamt abzuführen. Außerdem können Sie sich die Umsatzsteuervoranmeldungen sparen. Das senkt nicht nur den Verwaltungsaufwand, sondern bringt in vielen Fällen sogar echte Preisvorteile mit sich. Und das, obwohl Sie als Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, das heißt die selbst gezahlte Mehrwertsteuer nicht erstattet bekommen.

Bitte beachten Sie: Lieferungen und Leistungen von umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern sind nicht steuerfrei. Vielmehr wird die Umsatzsteuer bis zu den genannten Umsatzgrenzen gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz lediglich "nicht erhoben". Die Folge: Beruft sich ein Selbstständiger oder Unternehmer zu Unrecht auf das Kleinunternehmer-Privileg, muss der rechnerisch in den Umsatzerlösen enthaltene Umsatzsteueranteil ans Finanzamt abgeführt werden.

Was Kleinunternehmer bei Ihren Kalkulationen berücksichtigen sollten, um "Milchmädchen-Rechnungen" zu vermeiden, können Sie unter der Überschrift "Den Steuervorteil klug nutzen!" in unserem Praxistipp zur Umsatzsteuer-Befreiung für Kleinunternehmer nachlesen.

Was geschieht, wenn Sie die Kleinunternehmer-Umsatzgrenze im laufenden Jahr wieder Erwarten überschreiten, erfahren Sie im Beitrag "Mehr als 17.500 Euro Umsatz sind kein Beinbruch".

Überblick: Rückkehr zur Kleinunternehmer-Regelung

Zurück zum Abstieg in die Kleinunternehmer-Liga. Die wichtigsten Voraussetzungen für den Wechsel von der sogenannten Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung im Überblick:

  • Ihr umsatzsteuerpflichtiger Vorjahresumsatz (wohlgemerkt Umsatz - nicht Gewinn!) zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) lag nicht über 17.500 Euro. Falls Sie Ihre Geschäfte nur in einem Teil des Jahres betrieben haben, müssen Sie den Umsatz auf das ganze Jahr hochrechnen.

  • Ihr Gesamtumsatz wird im laufenden Jahr - wiederum inklusive Umsatzsteuer - 50.000 Euro nicht überschreiten.

  • Sie haben in der Vergangenheit nicht freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet. Sollten Sie von sich aus für die Regelbesteuerung "optiert" haben, sind Sie fünf Jahre lang daran gebunden. Während dieser Zeit sind Sie auf jeden Fall verpflichtet, in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer auszuweisen und ans Finanzamt abzuführen. Das gilt selbst dann, wenn Ihr Jahresumsatz deutlich unter 17.500 Euro liegt. Angenommen, Sie haben sich im Jahr 2012 freiwillig für die Regelbesteuerung entschieden, dürfen Sie frühestens 2017 wieder in den Kleinunternehmer-Status wechseln. Auf diese Weise verhindert der Fiskus, dass Unternehmen sich angesichts hoher Vorsteuerüberhänge kurzfristig für die Regelbesteuerung entscheiden, um dann im Anschluss an die Vorsteuererstattung wieder als Kleinunternehmer zu agieren.

  • Für den Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung (und wieder zurück) genügt eine formlose Mitteilung ans Finanzamt. Der Umstieg ist grundsätzlich nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an möglich. Theoretisch kann sich der Unternehmer mit seiner Entscheidung für die Kleinunternehmer-Regelung sogar bis zur Unanfechtbarkeit des Umsatzsteuerbescheids für das betreffende Kalenderjahr Zeit lassen. Sofern er in der Zwischenzeit in seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen und Voranmeldungen abgegeben hat, muss er die jedoch in jedem Einzelfall nachträglich korrigieren.

Bitte beachten Sie: Einnahmen aus Lieferungen und Leistungen, die Sie vor der Rückkehr zur Kleinunternehmer-Regelung erbracht haben, unterliegen auf jeden Fall der Umsatzsteuer. Auf den Zeitpunkt der Bezahlung offener Forderungen kommt es beim Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung also auch dann nicht an, wenn Sie die Umsatzsteuer "nach vereinnahmten Entgelten" (= Ist-Versteuerung) berechnet haben.

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