Wie Geschäftsführer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften sich wirksam vor persönlicher Haftung schützen können

Wie Geschäftsführer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften sich wirksam vor persönlicher Haftung schützen können

Geschäftsführer einer GmbH, UG oder auch AG können durch eine Fehlentscheidung – auch ihrer Mitgeschäftsführer – selbst ruiniert werden. Eine geeignete Geschäftsordnung sowie Versicherungsschutz helfen.

Das Risiko persönlicher Haftung ist für Manager und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften groß – auch bei Fehlern von Mitgeschäftsführern. Als Vorsorge bietet sich neben einer Manager-Haftpflichtversicherung auch der Beschluss einer geeigneten formellen Geschäftsordnung an.

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Organhaftung bedeutet, dass Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften schnell für Fehlentscheidungen in Haftung genommen werden können – und zwar auch für Fehlentscheidungen von Mitgeschäftsführern. Sowohl die Gesellschaft selbst als auch Dritte können solche Schadenersatzforderungen aufgrund von Fehlern und Pflichtverletzungen gegen Geschäftsführer stellen. Die Folgen können durchaus existenzbedrohend sein. Dagegen können Manager und Geschäftsführer sich jedoch schützen: zum einen durch spezielle Versicherungen, zum anderen durch den Beschluss einer Geschäftsordnung.

Typische Geschäftsführungskonstruktionen

Schaut man, wie Leitungsaufgaben in der deutschen Unternehmenslandschaft und dort bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH, UG oder AG organisiert sind, findet man drei mehr oder weniger übliche Konstellationen vor:

  • Entweder der Eigentümer einer Kapitalgesellschaft ist gleichzeitig auch operativ tätig (Geschäftsführer-Gesellschafter), oder

  • die Geschäftsführung wird von einem oder mehreren angestellten Managern ausgeübt, oder aber

  • die Geschäftsführung besteht aus dem Eigentümer und weiteren Managern (eine eher seltene Konstruktion).

Das Erstaunliche: In keinem dieser drei Szenarien kann die Haftung der Organe ausgeschlossen werden. Selbst die in Familienunternehmen vorrangige Doppelrolle des Gesellschafter-Geschäftsführers schützt nicht vor Haftungsrisiken, die durchaus erheblich sein können.

Wie sehen die typischen Haftungsrisiken für Organe von Kapitalgesellschaften aus?

Gesellschafter-Haftung

Bei Unternehmern und Investoren steht die Gesellschafter-Haftung seit einiger Zeit im Vordergrund. Durch die Novellierung des GmbH-Gesetzes (GmbHG) im Jahre 2013 rückt der Gesellschafter einer GmbH in die Position eines aktiven Mitglieds einer Gesellschaft auf. Damit wird die Grenze zwischen Inhaber und Geschäftsführer einer GmbH verwischt, auch dann, wenn der Gesellschafter keine unmittelbar operative Funktion einnimmt.

Zwar gilt weiterhin der Grundsatz, dass das Privatvermögen des Gesellschafters vom Gesellschaftsvermögen zu trennen ist und nicht als Haftungsmasse in Betracht kommt. Gleichzeitig kann es aber in Form der Durchgriffshaftung zu einer Gesellschafterhaftung mit dem Privatvermögen kommen. Dieses Instrument hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum Schutz eines ordentlichen Geschäftsverkehrs entwickelt. Ein solcher Durchgriff auf die Gesellschafter ist beispielsweise dann möglich, wenn ein Gesellschafter oder ein anderes Unternehmen die rechtliche Selbstständigkeit der Gesellschaft rechtswidrig ausgenutzt oder das Abhängigkeitsverhältnis missbraucht hat.

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