Partnerschaftsgesellschaft (PartG): Eine Rechtsform speziell für Freiberufler-Kooperationen

Diese Gesellschafts-Rechtsform ist relativ wenig bekannt - aber für Freiberufler kann Sie sehr sinnvoll sein.

Ärzte, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater, Journalisten und andere Freiberufler haben seit gut 10 Jahren die Möglichkeit, sich über Berufsgrenzen hinweg zu so genannten Partnerschaftsgesellschaften zusammenzuschließen. Wir stellen den wenig bekannten Gesellschafts-Zwitter für Selbstständige vor.

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Ärzte, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater, Journalisten und andere Freiberufler haben seit fast 20 Jahren die Möglichkeit, sich über Berufsgrenzen hinweg zu sogenannten Partnerschaftsgesellschaften (PartG) zusammenzuschließen. Wir stellen den wenig bekannten Gesellschafts-Zwitter für Selbstständige vor.

Wenn Freiberufler sich zusammenschließen wollten, standen sie früher vor einem Dilemma:

  • Entweder sie entschieden sich für eine Personengesellschaft, also z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR = BGB-Gesellschaft) oder eine Offene Handelsgesellschaft (OHG). In dem Fall mussten alle Gesellschafter gegenüber ihren Geschäftspartnern über das Gesellschaftsvermögen hinaus mit ihrem Privatvermögen haften.

  • Oder sie wählten im Hinblick auf die Haftungsbegrenzung die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, also z. B. eine GmbH - verloren dadurch jedoch ihre steuerlichen Freiberufler-Privilegien: Denn aus Sicht des Finanzamts sind Kapitalgesellschaften grundsätzlich Gewerbebetriebe und daher gewerbesteuerpflichtig. Außerdem sind Kapitalgesellschaften zur doppelten Buchführung und zur Vorlage von Bilanzen verpflichtet und müssen ein Mindestkapital einbringen.

Vor 20 Jahren Jahren zeigte der Gesetzgeber einmal mehr sein großes Herz für Freiberufler und erließ das Sonder-"Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe", das sogenannte Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG).

Vorteile der jungen Rechtsform

Vorteil gegenüber einer Kapitalgesellschaft: Es ist kein Mindestkapital erforderlich. Da außerdem nur Freiberufler Partner werden dürfen, bleiben obendrein die vereinfachte Buchführungsvorschriften und vor allem die Gewerbesteuerfreiheit erhalten.

Gewerbe färbt ab!

Genauso wie bei freiberuflichen Einzelkämpfern setzt die Gewerbesteuerbefreiung jedoch voraus, dass tatsächlich keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden. Selbst bei geringen Gewerbe-Anteilen droht die berüchtigte Abfärbewirkung ("Gewerbe-Infektion"): Der Fiskus betrachtet in dem Fall sämtliche Gesellschaftsgewinne als Gewerbeerträge und belegt sie mit Gewerbesteuer!

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