Ab 2013: 400-Euro-Jobs auf 450 Euro aufgestockt

Kurz zusammengefasst: Die Änderungen bei den Mini-Jobs

Die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen steigt im neuen Jahr von 400 Euro auf 450 Euro pro Monat. Ab Januar 2013 neu aufgenommene Minijobs sind darüber hinaus versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung: Bei vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf Leistungen aus der Rentenversicherung.

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Die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen steigt im neuen Jahr von 400 Euro auf 450 Euro pro Monat. Ab Januar 2013 neu aufgenommene Minijobs sind darüber hinaus versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung: Bei vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf Leistungen aus der Rentenversicherung.

Angesichts der geringen Einkommensbasis werden sich die positiven Auswirkungen auf den späteren Rentenanspruch zwar in Grenzen halten. Viel wichtiger: Versicherungspflichtige Minijobs werden auf die Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) in der Rentenversicherung angerechnet: Die wiederum sind Voraussetzung für Ansprüche auf ...

  • Reha-Leistungen,

  • Übergangsgeld,

  • Erwerbsminderungsrenten,

  • Frühverrentung oder auch den

  • Abschluss von Riester-Verträgen.

Die gute Nachricht für Arbeitgeber: Finanzielle Mehrbelastungen ergeben sich aus der Neuregelung nicht. Betriebe übernehmen weiterhin den 15-prozentigen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Differenz zum allgemeinen RV-Beitragssatz (2013: 18,9 %) in Höhe von 3,9 % müssen die Minijobber aus der eigenen Tasche bezahlen. Bei einem vollen 450-Euro-Job entspricht das 17,55 Euro. Der Auszahlungsbetrag liegt dann nur noch bei 432,45 Euro. Den individuellen Beitrag führt der Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Sozialversicherungspauschalen an die Minijobzentrale ab.

450-Euro-Jobber, die auf die Rentenversicherungsansprüche verzichten wollen, müssen das ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Diese Erklärung behält der Arbeitgeber in seinen Unterlagen: Die Beschäftigten erhalten daraufhin den vollen Auszahlungsbetrag.

Bitte beachten Sie: Minijobber, die ihre geringfügige Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben, bleiben rentenversicherungsfrei. Sie haben aber die Möglich-keit, durch freiwillige Beitragsaufstockung auf die bisherige Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten.

Die Minijobzentrale will zum Jahresende alle Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten schriftlich über die Neuregelung informieren.

Minijobzentrale gibt Auskunft

Mit Fragen zu Ihrem Einzelfall können Sie sich aber auch selbst an die Hotline wenden: Tel.: 0355-2902-70799 (Mo. - Fr. 7:00 Uhr bis 19 Uhr). Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Minijobzentrale.