Aufzeichnungspflichten für den Mindestlohn

Dank Mindestlohn kehren die Stundenzettel zurück. Zusätzlicher Aufwand - aber die Aufzeichnungspflichten sind recht überschaubar.

Dank Mindestlohn kehren die Stundenzettel zurück. Aber die Aufzeichnungspflichten sind recht überschaubar.

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Seit Januar gilt in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Ausnahmen gelten unter anderem für Auszubildende, Praktikanten und Ehrenamtler. Nachdem sich die erste Aufregung über die Höhe des Mindestlohns und dessen Geltungsbereich gelegt hat, konzentriert sich die Kritik auf vermeintlich überzogene Aufzeichnungs- und Meldepflichten.

Dass der gesetzliche Mindestlohn Arbeitgebern in manchen Branchen finanziell schwer zu schaffen macht, ist unstrittig. Insofern ist der Unmut in den betroffenen Betrieben nachvollziehbar. Von einem „Bürokratiemonster“ kann im Zusammenhang mit den Aufzeichnungs- und Meldepflichten durch das Mindestlohngesetz in den meisten Fällen jedoch keine Rede sein. Lassen Sie sich nicht verrückt machen: Zusätzliche Meldepflichten ergeben sich für deutsche Unternehmen aus dem Mindestlohngesetz nicht.

Laut § 16 Mindestlohngesetz sind allenfalls „Arbeitgeber mit Sitz im Ausland“ verpflichtet, dem deutschen Zoll vor Beginn von Werk- oder Dienstleistungen Angaben über ihre in Deutschland eingesetzten Beschäftigten, deren Einsatzort und den Auftraggeber zu machen.

Das müssen Sie aufzeichnen

Eher Scheinriese als Bürokratiemonster: Insgesamt erscheint die Aufregung über die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten übertrieben. Gefordert ist schlimmstenfalls ein schlichter Stundenzettel, mit dem das Unterlaufen des Mindestlohns durch verlängerte Arbeitszeiten erschwert werden soll.

Der Gesetzgeber verlangt laut § 17 Mindestlohngesetz die folgenden Angaben:

  • Name des Mitarbeiters,

  • Datum des Arbeitstages,

  • Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie

  • Dauer der Arbeitszeit (ohne Pausen)

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