Der Mindestlohn: Was Sie als Arbeitgeber wissen müssen

Der Mindestlohn kommt. Wir informieren über die Bestimmungen, Ausnahmen und Übergangsregelungen

Ab Januar 2015 gilt in Deutschland die neue Mindestlohnregelung: Als Stundenlohn müssen mindestens 8,50 Euro gezahlt werden. Allerdings gibt es eine ganze Reihe von Ausnahmen und zeitliche Verzögerungen. Und für Minijobber kann der Mindestlohn zu einem Bumerang werden.

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Zum 01.01.2015 gilt in Deutschland die neue Mindestlohnregelung. Danach soll ein Stundenlohn von 8,50 € gezahlt werden. Allerdings gelten hier eine ganze Reihe von Ausnahmen und zeitliche Verzögerungen. Wichtig auch, dass man einen Blick auf die Minijobber wirft: Gerade für sie kann der Mindestlohn zu einem Bumerang werden. Wir informieren Sie über die Regelungen.

Gesetzliche Grundlage

Am 11. August 2014 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG)“ beschlossen.

Das Gesetz trat zum 16. August 2014 in Kraft. In diesem Gesetz sind die ab dem 01.01.2015 geltenden Regelungen und einige Übergangsregelungen, die zum 31.12.2014 auslaufen, festgelegt.

Höhe des Mindestlohns

Grundsätzlich hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ab 01.01.2015 Anspruch auf einen Mindestlohn von 8,50 € pro Zeitstunde (§ 1 MiLoG). Auf die Ausnahmen werden wir noch eingehen. Die Höhe des Mindestlohns kann von einer Kommission der Tarifpartner – der Mindestlohnkommission – per Rechtsverordnung angepasst werden (§ 1 Abs. 2 MiLoG). Theoretisch ist also auch denkbar, dass der Mindestlohn gesenkt wird.

Der Mindestlohn ist verbindlich. Selbst ein freiwilliger Verzicht des Arbeitnehmers auf den Mindestlohn ist nicht möglich. Einzig durch einen gerichtlichen Vergleich kann auf den Anspruch auf Mindestlohn verzichtet werden. Der Anspruch kann auch nicht verwirkt werden (§ 3 MiLoG).

Ausnahmeregelungen

Für einige Berufsgruppen gilt das Mindestlohngesetz nicht oder noch nicht.

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