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Die Deutsche Post verliert einen Teil ihrer Steuerprivilegien: Künftig sind auch die "Universalpostleistungen" anderer flächendeckend arbeitender Anbieter von der Mehrwertsteuer befreit. Zu den umsatzsteuerfreien Standardleistungen gehört zum Beispiel die Beförderung von Ansichtskarten, Briefen, Einschreiben und Päckchen. Einige - vorwiegend von Geschäftsleuten genutzte - Leistungen der Deutschen Post sind dagegen künftig umsatzsteuerpflichtig. Wir erläutern die wichtigsten Folgen der Neuregelung für Privatleute und Betriebe.
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Die gute Nachricht vorweg: Die Preise für Briefmarken der Post werden durch die neuen Umsatzsteuer-Vorschriften nicht teurer. Und nicht nur das: Auch die Postkonkurrenz braucht ab Juli 2010 auf die Beförderung von ...
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Briefen, Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften (mit einem Gewicht von bis zu 2 kg),
Päckchen und Paketen bis 10 kg sowie
Einschreib- und Wertsendungen
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... grundsätzlich keine Mehrwertsteuer mehr zu erheben. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der betreffende Anbieter vom Bundeszentralamt für Steuern als bundesweiter Dienstleister im Sinne der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDV) anerkannt ist.
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Steuerpflichtige Umsätze der Deutschen Post
Bislang waren "die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutsche Post AG" laut § 4 Nr. 11b Umsatzsteuergesetz ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit.
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Lex Post: Paragraf 4 Nr. 11b UStG vorher ...
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Generelle Umsatzsteuerbefreiung für "Universalleistungen": Paragraf 4 Nr. 11b UStG nachher.
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Dadurch werden unter anderem die folgenden Produkte der Deutschen Post umsatzsteuerpflichtig:
Büchersendungen, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften (über 2 kg),
Nachnahmesendungen sowie
"Infopost", "Pressesendung" und "Postvertriebsstück".
Es gilt der Regelsteuersatz von 19 %. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der Deutschen Post.
Bitte beachten Sie: Der Preis für eine Nachnahmesendung setzt sich bei der Deutschen Post aus zwei Bestandteilen zusammen. Mehrwertsteuer fällt nur auf den Grundpreis von bisher 2 Euro (künftig: 2,38 Euro) an. Die Gebühr für die Geldübermittlung bleibt umsatzsteuerfrei. Ausführliche Informationen für Nachnahme-Massenversender bietet ein spezielles Merkblatt der Post.
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Die Folgen
Die wichtigsten Folgen im Überblick:
Für Privatkunden der Post wird die Umsatzsteuer-Neuregelung zunächst keine gravierenden Folgen haben: Die meisten Standardleistungen bleiben umsatzsteuerfrei.
Auch für Geschäftsleute sind die finanziellen Folgen nicht bedrohlich: Da die selbst gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer von der Umsatzsteuer-Zahllast abgezogen werden darf, stellt die zusätzliche Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) grundsätzlich keinen Kostenfaktor dar.
Wichtigste Ausnahme: Für "Kleinunternehmer" im Sinne des § 19 UStG, die bekanntlich nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind, verteuern sich diejenigen Postleistungen, auf die dann Umsatzsteuer aufgeschlagen wird.
Bei Preisvergleichen ist es künftig noch wichtiger als bisher, zwischen Brutto- und Netto-Angeboten zu unterscheiden.
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Wer seine Buchführung eigenhändig erledigt, sollte Quittungen und Eingangsrechnungen künftig genau daraufhin überprüfen, ob Umsatzsteuer enthalten ist oder nicht. Änderungen sind in beide Richtungen möglich: Zuvor steuerfreie Leistungen können steuerpflichtig geworden sein und umgekehrt.
Tipp: Falls Sie eine Buchführungs-Software nutzen, sollten Sie ganz besonders darauf achten, ob der in der Buchungsmaske voreingestellte Steuerschlüssel mit den Umsatzsteuerangaben der einzelnen Rechnung übereinstimmt! Anderenfalls verzichten Sie auf möglichen Vorsteuerabzug - oder machen umgekehrt zu Unrecht Vorsteuer geltend.