"Mehrwertsteuer" oder "Umsatzsteuer"- was soll auf der Rechnung stehen?

Darf statt "Umsatzsteuer" auch die Bezeichnung "Mehrwertsteuer" verwendet werden?

Darf auf ordnungsgemäßen Rechnungen statt des offiziellen Begriffs "Umsatzsteuer" auch die landläufige Bezeichnung "Mehrwertsteuer" verwendet werden? Oder gerät dadurch womöglich der Vorsteuerabzug beim Empfänger in Gefahr? Wir haben Gesetze, Ministerien, Behörden und Experten zurate gezogen.

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Darf auf ordnungsgemäßen Rechnungen statt des amtlichen Begriffs "Umsatzsteuer" auch die landläufige Bezeichnung "Mehrwertsteuer" verwendet werden? Oder gerät dadurch womöglich der Vorsteuerabzug beim Empfänger in Gefahr? Wir haben Gesetze, Ministerien, Behörden und Experten zurate gezogen.

Die Begriffe "Umsatzsteuer" und "Mehrwertsteuer" haben dieselbe Bedeutung. Das Gesetz kennt aber genau genommen nur die Umsatzsteuer. Der "Mehrwert" ist lediglich die Bemessungsgrundlage für die Höhe der abzuführenden Umsatzsteuer: Die an der Wertschöpfungskette beteiligten Unternehmer müssen immer nur die Differenz zwischen der von ihren Kunden vereinnahmten Umsatzsteuer und der selbst bezahlten Umsatzsteuer (das ist die "Vorsteuer") ans Finanzamt abführen. Besteuert wird letztlich also nur der im Betrieb erwirtschaftete Mehrwert.

Grundlagen des Umsatzsteuerrechts - einfach erklärt

Falls das ganze Thema Umsatzsteuer bislang ein Buch mit sieben Siegeln für Sie ist, lohnt ein Blick auf unser Infopaket "Steuer-Grundlagen lernen - Umsatzsteuer, Vorsteuer und Mehrwertsteuer".

Doch selbst wenn Sie längst souverän mit Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern und Vorsteuern hantieren und Steuer-Voranmeldungen, Dauerfristverlängerungen sowie Jahreserklärungen seit Jahren unbehelligt abgeben, bleibt die Frage, wie diese Steuerart auf Rechnungen oder Gutschriften bezeichnet werden muss: Bestehen die immer pingeligeren Finanzämter auf dem im Gesetz verwendeten Begriff "Umsatzsteuer"? Lassen sie auch die landläufige Bezeichnung "Mehrwertsteuer" durchgehen - oder gerät dadurch womöglich der Vorsteuerabzug beim Empfänger in Gefahr?

Hintergrund

Der Gesetzgeber hat die Formvorschriften für Rechnungen in den letzten Jahren immer weiter verschärft. Anfangs haben die Finanzämter bei fehlenden oder unvollständigen Angaben zwar noch ein Auge zugedrückt. Mittlerweile ist bei Betriebsprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen jedoch "Schluss mit lustig": So haben die Finanzbehörden nicht nur die verbliebenen Unklarheiten über die separate Angabe eines Lieferdatums ausgeräumt, sondern auch unterstrichen, dass bei nicht-gesetzeskonformen Rechnungen konsequent der Vorsteuerabzug gestrichen wird.

Checklisten und Musterbriefe

Unter der Überschrift "Checkliste: Rechnungen auf vollständige Angaben kontrollieren" haben wir vor einiger Zeit eine Reihe praktischer Hilfsmittel für den betrieblichen Alltag veröffentlicht. Mit deren Hilfe ...

  • erstellen Sie formvollendete Ausgangsrechnungen,

  • prüfen Eingangsrechnungen auf vollständige Angaben und

  • sorgen - falls erforderlich - freundlich, aber bestimmt für Nachbesserungen durch Lieferanten und Dienstleister.

O-Ton Gesetz

Zurück zur Ausgangsfrage: Ist eine Rechnung zulässig, auf der von "Mehrwertsteuer" statt von "Umsatzsteuer" die Rede ist? Da sich die Pflicht zur Angabe ...

  • des "nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte(n) Entgelt(s)" sowie

  • des "anzuwendenden Steuersatz(es)"

... in § 14 Umsatzsteuergesetz findet, lautet die korrekte Bezeichnung in Deutschland ohne jeden Zeifel Umsatzsteuer.

Unsere Anfragen bei Steuerberatern, Finanzämtern, Oberfinanzdirektionen und beim Bundesfinanzministerium haben jedoch ergeben, dass eine Aberkennung des Vorsteuerabzugs allein aufgrund der Verwendung des Begriffs "Mehrwertsteuer" nicht zu befürchten ist. Sie können also beruhigt davon ausgehen, dass der landläufige Ausdruck Mehrwertsteuer auch in Zukunft von den Finanzbehörden geduldet wird.

Konsequenzen

Am besten gehen Sie mit dieser Zweifelsfrage folgendermaßen um:

  • Auf Ihren Ausgangsrechnungen verwenden Sie möglichst die korrekte Bezeichnung "Umsatzsteuer". Damit sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite und geben sich als Profi zu erkennen.

  • Rechnungen aus der Vergangenheit brauchen Sie nicht zu korrigieren. Falls ein penibler Kunde hartnäckig auf dem Wort "Umsatzsteuer" besteht, tun Sie ihm halt den Gefallen.

  • Falls auf Ihren Eingangsrechnungen von "Mehrwertsteuer" die Rede ist, brauchen Sie von Ihren Lieferanten und Dienstleistern ihrerseits jedoch keine Nachbesserungen zu verlangen.

Übrigens: In den meisten unserer europäischen Nachbarländern wird die Umsatzsteuer längst als Mehrwertsteuer bezeichnet, wie die Beispiele England, Frankreich, Italien und Spanien zeigen:

  • "Value added tax" (VAT),

  • "Taxe sur la valeur ajoutée" (TVA),

  • "Imposta sul valore aggiunto" (IVA) oder

  • "Impuesto al valor agregado" (IVA).

Fazit

Das deutsche Steuerrecht ist kompliziert genug. Ist auf einer ansonsten einwandfreien Rechnung von Mehrwertsteuer statt von der Umsatzsteuer die Rede, gerät dadurch die steuerliche Anerkennung nicht in Gefahr. Sie brauchen im Zweifelsfall also nicht päpstlicher als der Finanzamts-Papst zu sein.