Redaktioneller Hinweis: Zum 01.01.2020 wurde bei der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro erhöht. Im Beitrag ist noch die frühere Umsatzgrenze von 17.500 Euro angegeben.
Mit Bild
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer, deren Jahresumsatz höher als 22.000 Euro ist, unterliegen im Folgejahr automatisch der Regelbesteuerung: Eine Mitteilung des Finanzamtes erfolgt nicht! Ob Sie Ihren Kunden Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben oder nicht, spielt keine Rolle: Früher oder später verlangt das Finanzamt von Ihnen die Umsatzsteuer. Wir erläutern die Rechtslage und geben Tipps zur nachträglichen Umstellung auf die Regelbesteuerung.
Mit Bild
Die Kleinunternehmerregelung senkt den Bürokratieaufwand und bringt in vielen Fällen echte Kosten- bzw. Preisvorteile mit sich. Das gilt vor allem für Selbstständige und kleine Betriebe, die überwiegend Geschäfte mit privaten Endverbrauchern machen.
Mit Bild
Zum Weiterlesen: Lektüre-Tipps für Kleinunternehmer und solche, die’s werden wollen
Suchen Sie zunächst grundlegende Informationen zur Umsatzsteuer-„Befreiung“ von Kleinunternehmern, bevor Sie sich mit dem Sonderfall befassen möchten, der uns hier beschäftigt? Bei akademie.de finden Sie dazu eine ganze Reihe einschlägiger Beiträge:
Wie Kleinunternehmer ihren Preisvorteil gegenüber der umsatzsteuerpflichtigen Konkurrenz klug nutzen, können Sie im Beitrag „Preiskalkulation für umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer“ nachlesen.
Was zu tun ist, wenn das 22.000-Euro-Limit im laufenden Jahr überschritten wird, erfahren Sie im Beitrag „Umsatzsteuerbefreit als Kleinunternehmer, aber Umsatzgrenze überschritten: Und nun?“
Unter welchen Bedingungen eine Rückkehr zur Kleinunternehmer-Regelung möglich ist, schildert der Beitrag „Abstieg in die Kleinunternehmer-Liga“.
Mit Bild
Das gefährliche Folgejahr
Um Missverständnissen vorzubeugen: Wenn Ihr Jahresumsatz im laufenden Jahr (zum Beispiel 2020) die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro überschreitet, drohen für das laufende Jahr (= 2013) keine rückwirkenden Nachteile.
Mit Bild
Am 1. Januar des Folgejahres (im Beispiel: 1.1.2014) wird’s dann aber Ernst: Sie sind dann automatisch kein Kleinunternehmer mehr! Ohne dass das Finanzamt Sie dazu ausdrücklich auffordert, unterliegen Sie ab Januar des Folgejahres unweigerlich der Regelbesteuerung: Sie müssen dann Umsatzsteuer abführen, ganz gleich, ob Sie das rechtzeitig bemerkt haben oder nicht. Und auch völlig unabhängig davon, ob Sie Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben oder nicht.
Mit Bild
Keine Benachrichtigung erhalten? Kein Fehler vom Amt.
Bei der fehlenden amtlichen Benachrichtigung handelt es sich übrigens keineswegs um eine Vernachlässigung der staatlichen „Fürsorge-“ oder Aufklärungspflicht gegenüber besonders hilfebedürftigen Selbstständigen. Denn das Überschreiten der Umsatzgrenze fällt dem Finanzamt ja normalerweise erst dann auf, nachdem der Steuerpflichtige seine Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen eingereicht hat: Und das ist bekanntlich selten vor Mitte des nächsten Jahres der Fall.
Wollen Sie weiterlesen?
Als zahlendes Mitglied von akademie.de haben Sie vollen Zugriff auf alle Inhalte und können alle PDF-Dateien, Checklisten, Mustervorlagen und Anwendungen herunterladen und verwenden.
Wollen Sie mehr über die Mitgliedschaft erfahren?
Wenn Sie schon Mitglied sind, loggen Sie sich bitte ein.