Der Informatik-Ingenieur als Freiberufler: In welchen Fällen der Informatik-Ingenieur als Freiberufler anerkannt wird

Wie neuere BFH-Urteile die Anerkennung freiberuflicher IT-Experten beeinflussen

Der "Informatik-Ingenieur" ist Freiberufler, hat der BFH geurteilt. Damit wird für viele IT-Experten die Anerkennung freiberuflicher Tätigkeit leichter. Zum Automatismus allerdings wird sie nicht.

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In drei Urteilen aus 2009 hat der BFH, das oberste deutsche Finanzgericht, nicht nur den Begriff des "Informatik-Ingenieurs" geschaffen, sondern diesen auch als freiberuflich anerkannt. Das gilt auch für Nicht-Akademiker, die diese Tätigkeit ausüben, wenn sie vergleichbares Wissen nachweisen können. Mit diesen Urteilen ist zwar für viele IT-Experten (auch ohne Studium) die Anerkennung als Freiberufler leichter geworden. Ein Selbstläufer ist sie jedoch noch lange nicht.

Durch seine drei Urteile hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Herbst 2009 die Grenzen freiberuflicher Tätigkeiten im IT-Bereich neu gezogen ( AZ VIII R 63/06, AZ VIII R 79/06 und AZ VIII R 31/07, alle drei Entscheidungen vom 22.09.2009). Mittlerweile habe ich in zahlreichen laufenden Verfahren Erfahrungen sammeln können, wie Finanzämter und Finanzgerichte mit diesen Entscheidungen umgehen. Dabei wird deutlich, dass die Anerkennung als Freiberufler bezüglich der ausgeübten Tätigkeiten zwar leichter geworden ist, nach wie vor aber keinen Automatismus darstellt.

Die Urteile zur Freiberuflichkeit bestimmter Tätigkeiten im IT-Bereich

Zunächst möchte ich die wesentlichen Aspekte der drei Urteile kurz zusammenfassen.

Zwei Fälle betrafen IT-Selbstständige ohne akademischen Abschluss. Diese Selbstständigen hatten bereits im Verfahren vor dem Finanzgericht belegt, dass sie dennoch über ein vergleichbares Wissen verfügen. Im dritten Fall ging es um einen Diplom-Ingenieur, bei dem sich die Frage des vergleichbaren Wissens also nicht stellte. Der BFH hatte also ausschließlich darüber zu befinden, ob die Tätigkeiten dieser drei Selbstständigen auf dem Gebiet der IT als ingenieurmäßig zu qualifizieren sind, nicht aber darüber, ob das Wissen einem Ingenieur vergleichbar ist. (Weiter unten finden Sie mehr zum Punkt des vergleichbaren Wissens.)

Der BFH hat in allen drei Fällen die jeweiligen Tätigkeiten als einer Ingenieurtätigkeit vergleichbar und damit als freiberuflich eingestuft. Dabei schuf er zudem en passant in diesem Zusammenhang einen neuen Begriff: den des "Informatik-Ingenieurs".

Die vom BFH als freiberuflich genannten IT-Tätigkeiten

Der BFH hat damit die Liste der Tätigkeiten im IT-Sektor, die explizit als freiberuflich benannt wurden, ergänzt. Sie umfasst mittlerweile:

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