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Viele Vorstände von Vereinen wissen nicht, dass ihr Ehrenamt durchaus mit erheblichen persönlichen Haftungsrisiken verbunden ist. Zwar haftet prinzipiell der Verein für das Handeln des Vorstands. Trotzdem können unter bestimmten Bedingungen sehr wohl auch der oder die Vereinsvorsitzende, der Kassenwart und andere Vorstandsmitglieder persönlich haftbar gemacht werden.
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Die Rechtslage hat sich in Punkt der Vorstandshaftung 2009 geändert. Wir erklären in diesem Beitrag die juristische Situation rund um die Haftung von Vereinsvorständen.
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Vorstandshaftung: Der schmale Grat zwischen Ehrenamt und Haftungsrisiko
Vereinsvorstände bewegen sich tagtäglich auf einem schmalen Grat. Ihr Dilemma: Sie befinden sich im Zwiespalt zwischen Ehrenamt und Haftungsrisiko: Auf der einen Seite wollen sie "ihren" Verein unterstützen, dafür investieren sie einen großen Teil ihrer Freizeit - und das meist ehrenamtlich. Auf der anderen Seite sind sie großen Haftungsrisiken ausgesetzt, auch wenn ihnen diese möglicherweise nicht wirklich bewusst sind.
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Der Vereinsvorstand: Gesetzesgrundlage
Der Vorstand ist ein notwendiges und vom Gesetz vorgeschriebenes Vereinsorgan. Ihm obliegt die Vertretung (§ 26 I 2 BGB) und die Geschäftsführung (§ 27 BGB) des Vereins. Die Zusammensetzung wird durch die Satzung festgelegt (§ 58 Nr. 3 BGB). Er kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Enthält die Satzung hierzu keine Vorgabe, besteht der Vorstand aus einer Person.
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In Haftungsfragen muss man drei beteiligte Seiten unterscheiden: Den Verein, das Vorstandsmitglied sowie den Gläubiger, der einen Anspruch durchzusetzen versucht.
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Wenn ein Vorstandsmitglied beispielsweise Sportgeräte für mehrere tausend Euro für einen Sportverein kauft, obwohl hierzu laut Satzung die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich wäre, dann wird aus diesem Kaufvertrag zunächst nur der Verein verpflichtet.
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