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Wer den Schaden anrichtet, bezahlt – gilt das auch für Arbeitnehmer?
Wenn Mitarbeiter Schäden anrichten, sei es aus Gedankenlosigkeit, aus Unfähigkeit oder mit Absicht, bleibt dann das Unternehmen unweigerlich auf den Kosten sitzen? Nicht immer: Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, kann man sehr wohl von den eigenen Mitarbeitern Schadenersatz fordern. Allerdings sind die Voraussetzungen wesentlich enger gefasst als in anderen Zusammenhängen – etwa bei Schadenersatzforderungen unter Nachbarn.
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Drei fiktive Beispiele – was sagt Ihr Gefühl?
Was würden Sie spontan sagen: Wann hätte der Arbeitgeber ein Recht auf Schadenersatz?
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Ein einfacher Fall: vorsätzliche Sachbeschädigung
Herr Mayer ärgert sich maßlos über seinen Chef. Der hat ihn schon wieder vor versammelter Mannschaft zur Schnecke gemacht. Beim Verlassen des Firmenparkplatzes fährt er spontan aus Wut über die große, beleuchtete Werbetafel mit dem Firmenlogo, setzt zurück und rollt noch einmal über die Trümmer, bevor er davonfährt.
Wer zahlt das neue Schild?
Es wird Sie nicht überraschen: In diesem Fall darf Herr Mayer für den Schaden aufkommen. (Zusätzlich sollte er mit einer fristlosen Kündigung und einer Anzeige wegen Sachbeschädigung rechnen, aber das ist ein anderes Thema.) -
Schon etwas schwieriger: IT-Schäden
Herr Mayer verwaltet seinen Firmen-Laptop selbst. Die notwendigen Administratoren-Rechte hat er. Dummerweise hat er aus Versehen einen als App getarnten Trojaner installiert, der sich im gesamten Firmennetzwerk ausgebreitet und auch noch die Computer bei mehreren Kunden befallen hat. Die Säuberung war aufwendig und teuer, die Geschäftspartner drohen abzuspringen und sein Chef will ihm die Rechnung schicken.
Muss Herr Mayer die bezahlen?
Hier wird's komplizierter. Die Geschäftsführung wusste ja, dass er den Rechner selbst verwaltet. Und das Programm sah wie eine harmlose Festplattenverwaltung aus. Andererseits ist Herr Mayer angeblich IT-Experte. Da entscheiden dann die konkreten Umstände – und vielleicht sogar die Laune des Richters. Gut möglich, dass Herr Mayer einen Teil der Kosten übernehmen muss. -
Und wie ist es hier? Missgeschick mit Folgen
Herr Mayer bestaunt den neuen 3D-Drucker der Abteilung. Als eine Kollegin an ihm vorbei möchte, macht er etwas zu hastig Platz, stolpert – und kippt seine Kaffeetasse über dem teuren Gerät aus. Das funktioniert daraufhin nicht mehr.
Zahlt dafür nun Herr Mayer? Oder die Kollegin? Oder das Unternehmen?
Seien wir ehrlich: Das könnte vermutlich jedem passieren. Natürlich ist der Schaden trotzdem da. Aber in dem Fall hat das Unternehmen vermutlich schlechte Karten, auch wenn das Gerät teuer war und sich wegen der Neuanschaffung wichtige Projekte verzögern.
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Der Arbeitnehmer in der Haftung: Prinzipiell schon, aber …
Zwar gilt im Grundsatz auch im Berufsleben bzw. im Arbeitsrecht, dass man für angerichtete Schäden geradestehen muss. Aber gegenüber den Regeln im sonstigen Zivilrecht gibt es Besonderheiten. Als Arbeitnehmer hat man ein geringeres Haftungsrisiko als in anderen Zusammenhängen. Anders gesagt: Wenn Herr Mayer morgens in der Firma einen Totalschaden an der neuen Verpackungsmaschine anrichtet und abends beim Nachbarn deren antike Buddhafigur zertrümmert, dann haben die Nachbarn bessere Aussichten auf Schadenersatz als der Chef.
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Jedenfalls allgemein betrachtet. Denn sobald es konkret wird, hängen die Chancen auf Schadenersatz immer von den Einzelheiten ab. Ganz wichtig sind Fragen wie:
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Wie viel Verantwortung trägt der Mitarbeiter?
Hatte er an diesem Tag einfach nur viel Pech?
War er leichtsinnig?
Oder hat er vielleicht sogar gezielt böswillig agiert?
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Juristisch ausgedrückt: Handelte der Angestellte (leicht, mittel oder grob) fahrlässig oder gar vorsätzlich? Davon hängt es ab, ob Aussicht auf Schadenersatz besteht. Und für die Schadenersatzforderung eines Arbeitgebers hat die Antwort noch größeres Gewicht als zum Beispiel für Ansprüche von Nachbarn.
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