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Selbstständige, die sich freiwillig gesetzlich krankenversichert haben, müssen seit Anfang 2018 damit rechnen, dass die Krankenkasse von ihnen Nachzahlungen fordern wird. Das passiert dann, wenn die tatsächlichen Einnahmen über den (Vorjahres-)Einnahmen liegen, auf deren Basis der vorläufige Beitragsbescheid ergeht.
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Damit ähnelt das Beitragsverfahren nun dem, was Selbstständige von der Einkommensteuer oder der Umsatzsteuer kennen: Sie leisten übers Jahr Vorauszahlungen, die endgültige Festsetzung der Zahllast erfolgt dann nach Ablauf des Jahres auf Grundlage der tatsächlichen Einnahmen.
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Hat man zu wenig bezahlt, kommt es zu einer Nachforderung. Waren die vorläufigen Beiträge zu hoch, wird diese Summe von der Krankenkasse erstattet oder verrechnet. Außerdem dient der Einkommensteuerbescheid als Grundlage für die Festsetzung der zukünftigen vorläufigen Beiträge.
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Noch einmal:
Sobald der Steuerbescheid für 2017 vorliegt und bei der Krankenkasse eingereicht wurde, berechnet diese die Höhe der vorläufigen Beiträge für den Rest des Jahres 2018 (ab dem Monat, der auf das Datum des Steuerbescheids folgt).
Wenn im Laufe des Jahres 2019 der Einkommensteuerbescheid für 2018 ergeht, setzt die Krankenkasse die Beiträge für das Jahr 2018 endgültig fest, rückwirkend, und bestimmt gleichzeitig neue vorläufige Beiträge für den Rest des Jahres 2019.
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Ab wann gilt die neue Regelung?
Die im Heil- und Hilfsmittelverordnungsgesetz (HHVG) untergebrachte Änderung des § 240 SGB V trat zum 1. Januar 2018 in Kraft.
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Deshalb werden die Beiträge erstmals für das Jahr 2018 vorläufig festgesetzt. Nachzahlungen oder Erstattungen aufgrund der Neuregelung sind frühestens 2019 zu erwarten und nur für 2018 und Folgejahre möglich, nicht für frühere Versicherungsjahre.
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Mit anderen Worten: Der Einkommensteuerbescheid für 2017 kann noch nicht zu Nachzahlungspflichten führen. Andererseits können freiwillig Versicherte aber auch keine Erstattung für dieses Jahr erhalten.
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Die Beitragsermittlung
Die (gesetzlichen) Krankenversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern werden Monat für Monat nach ihrem Monatseinkommen berechnet, einschließlich möglicher Schwankungen. Bei Selbstständigen, die freiwillig Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, ist es anders: Ihre Beiträge werden für das laufende Jahr zunächst auf der Grundlage des Vorjahres-Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt und dann, wenn im Folgejahr der Steuerbescheid für das laufende Jahr vorliegt, endgültig. (Die genau Vorschrift findet sich in § 240 Abs. 4a SGB V.)
Die vorläufige Beitragshöhe gilt jeweils ab Beginn des auf den Steuerbescheid folgenden Monats. Bei Gründern, die noch keinen Steuerbescheid vorlegen haben, werden die Beiträge auf Basis der voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgelegt.
Die so ermittelte Gewinnhöhe bleibt so lange gültig, bis der nächste (oder bei Gründern der erste) Steuerbescheid vorliegt, frühestens also am Anfang des Folgejahrs, unter Umständen aber auch erst zu dessen Ende oder noch später. (Für Einkommensteuererklärungen, die durch einen Steuerberater angefertigt werden, gilt als Abgabefrist der 31. Dezember).
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Drei Jahre, um den Einkommensteuerbescheid einzureichen
Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige müssen von sich aus den Einkommensteuerbescheid bei ihrer Krankenversicherung vorlegen. Dafür haben sie drei Jahre Zeit. Wenn der Steuerbescheid dann immer noch nicht vorliegt, wird trotzdem ein endgültiger Beitragsbescheid für das betreffende Jahr erlassen auf Grundlage des rechnerischen Höchsteinkommens (vgl. nächster Abschnitt). Dann zahlt man also Höchstbeiträge.
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Mindestbemessungsgrundlage und Bemessungsgrenze
Die Höhe der Beiträge von Selbstständigen zur gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich nach deren Einkommen gemäß Einkommensteuerbescheid (Arbeitseinkommen sowie Einkommen aus Vermietung und Verpachtung). Allerdings gibt es dafür eine untere und eine obere Grenze.
Die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige liegt 2018 bei 2.283,75 Euro. Selbst wenn das Einkommen darunter lag, berechnet die Krankenkasse die Beiträge so, als hätte man diese Summe monatlich verdient.
In bestimmten Fällen gilt allerdings eine niedrigere Mindestbemessungsgrenze von 1.522,50 Euro (für 2018). Sie kommt nur in Betracht, wenn man Gründer ist und Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit bezieht, oder aber wenn in der Bedarfsgemeinschaft (also auch beim Partner des Selbstständigen) keine Miet- oder Pachteinnahmen erzielt wurden, das Vermögen bei beiden höchstens 12.180 Euro beträgt und das Gesamteinkommen 4.567,50 Euro nicht überschreitet (alle Werte für 2018).
Seit der Neuregelung wird nun auch beim Erstellen des endgültigen Beitragsbescheids überprüft, ob diese niedrigere Mindestbemessungsgrenze für das vergangene Jahr anzuwenden ist. Das war bislang nur für die Zukunft möglich.Neben diesen unteren gibt es auch eine obere Einkommensgrenze für die Beitragsberechnung: die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung. Im Jahr 2018 beträgt sie 4.425 Euro monatlich. Selbst wer mehr verdient, zahlt also nur für diese Summe Beiträge. Außerdem werden für solche Selbstständigen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorläufig, sondern gleich endgültig festgelegt.
Die genauen Regeln finden sich in den „Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder“ des GKV-Spitzenverbands.
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Beitragsnachzahlung und Beitragserstattung
Selbstständige, die im Laufe eines Jahres zu viel an vorläufigen Beiträgen bezahlt haben, können sich in Zukunft nach dem Einreichen der Steuererklärung über eine Rückzahlung freuen. Wenn die vorläufig festgesetzten Beiträge zu niedrig lagen, wird die Krankenkasse eine Nachzahlung verlangen.
Wer diese Nachzahlung nicht aufbringen kann, muss mit Säumniszuschlägen rechnen. Außerdem kann die Krankenkasse auch Pfändungsmaßnahmen einleiten. Deshalb ist es wichtig, bei einer guten Geschäftsentwicklung Rücklagen für die Beitragsnachforderungen zu bilden, genau wie für die zu erwartende höhere Einkommensteuer.
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Rasche Beitragssenkung bei unverhältnismäßiger Belastung
Wenn die Geschäfte einbrechen, müssen gesetzlich krankenversicherte Selbstständige nicht in jedem Fall bis zur endgültigen Festsetzung der Beiträge warten. Auf Antrag können bei einer sogenannten unverhältnismäßigen Belastung auch die vorläufigen Beiträge für den Rest des Jahres reduziert werden (ab dem Folgemonat der Bewilligung des Antrags).
Eine solche Belastung liegt vor, wenn das tatsächliche Einkommen weniger als 75 Prozent von dem Einkommen beträgt, das die vorläufigen Beiträge bestimmt hat. Als Nachweis dient ein entsprechender Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts.
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Was gilt für KSK-Mitglieder?
Wer über die Künstlersozialkasse versichert ist, für den ändert sich nichts: KSK-Versicherte sind pflichtversichert, nicht freiwillig versichert. Sie geben weiterhin eine Schätzung des Jahresarbeitseinkommens ab, das die Grundlage für die Beitragsberechnung bildet. Nachforderungen oder Rückzahlungen gibt es keine.
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Fazit: Früher war alles besser?
Bis zur Änderung der Gesetzeslage konnten Selbstständige Krankenversicherungsbeiträge sparen, wenn sie nach einem guten Geschäftsjahr möglichst spät (aber noch fristgerecht) ihre Steuererklärung abgaben und deshalb noch lange von niedrigen Beiträgen profitierten. Diese Möglichkeit gibt es jetzt nicht mehr.
Umgekehrt zahlte man auch für ein schlechtes Jahr Beiträge auf Basis des guten Vorjahres. In einer solchen Situation ist die neue Regelung eine klare Erleichterung.
Insgesamt kann man kaum bestreiten, dass die neue Regelung sinnvoller ist. Sie birgt aber ein echtes Cash-Flow-Risiko für Unternehmer, die in unerwartet guten Jahren keine Rücklagen für Beitragsforderungen bilden.