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Sie sind selbstständig und fahren regelmäßig mit dem Fahrrad oder dem E-Bike ins Büro oder zu Ihren Kunden? Wenn Sie Ihr Fahrrad geschäftlich nutzen, dann können und sollten Sie das Finanzamt an den Anschaffungs- und Betriebskosten beteiligen. Hier lesen Sie, wie Sie dank Fahrrad Steuern sparen.
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Gegenüber Autos und Motorrädern haben Fahrräder viele Vorteile - im Stadtverkehr sind sie flexibler und oft schneller, sie brauchen keinen Parkplatz und sind kostengünstiger als jedes andere Verkehrsmittel - Bus und Bahn inbegriffen. Und wer nicht verschwitzt beim Kunden anrollen möchte, kann dank moderner E-Bikes (Pedelecs) mit Batterieunterstützung in die Pedale treten.
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So beteiligen Sie das Finanzamt
Die steuerliche Berücksichtigung der entstehenden Anschaffungs- und Betriebskosten entspricht im Wesentlichen der eines Firmenwagens.
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Wenn Fahrrad oder E-Bike Ihr Fortbewegungsmittel der Wahl für geschäftliche „Auswärtstätigkeiten“ wie Kundenbesuche ist, dann sind die Kosten für das Zweirad geschäftliche Betriebskosten:
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Befindet sich das Fahrzeug im Privatvermögen, setzen Sie pro gefahrenen Kilometer die (magere) Kilometerpauschale von 0,05 Euro an.
Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, machen Sie die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend - im Gegenzug müssen Sie den Wert des privaten Nutzungsanteils aber auch versteuern.
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Für den Weg zur Arbeit und zurück, also für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gilt: Sie dürfen pro Entfernungskilometer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro ansetzen - egal ob das Fahrrad zum Privat- oder zum Betriebsvermögen gehört.
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