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Wer sich die Fotos für sein Ebay-Angebot, seinen Shop oder seine Website ungefragt bei der Konkurrenz besorgt, muss damit rechnen, dass ihn das teuer zu stehen kommt. Das zeigt ein Urteil des LG Düsseldorf.
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Auf der Handelsplattform Ebay geschieht es recht häufig, dass Verkäufer ihr Angebot mit Produktfotos illustrieren, die sie ungefragt von anderen Verkäufern übernommen haben. Diese zweifelhafte Praxis kann sehr teuer werden und aus dem erhofften Auktionserlös schnell ein Minusgeschäft machen. Ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.12 O 416/06, vom 19.03.2008) zeigt deutlich, welche Kosten auf jemanden zukommen können, der Produktfotos unberechtigt kopiert.
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Schnell kopiert - teuer bezahlt
In dem Fall hatte der Beklagte fünf Produktfotos aus einem fremden Onlineshop kopiert und damit die Darstellung der von ihm im eigenen E-shop bei zwei eigenständige Auktionen angebotenen Produkte optisch aufgewertet. Den Fotografen nannte er nicht. Und die Erlaubnis zur Nutzung holte er erst recht nicht ein.
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Diese Form der Illustration kam ihn teuer zu stehen: Der Klägerin wurde nicht nur
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ein Zahlungsanspruch aufgrund einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 100 Euro pro verwendetem Bild zugesprochen, sondern zusätzlich
kamen noch einmal 50 Prozent oben drauf, da die Bilder gleich für zwei Auktionen verwendet wurden.
Und schließlich wurde auch noch ein 100-prozentiger Zuschlag wegen fehlender Nennung des Fotografen festgelegt.
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Jedes Bild brachte es also auf eine "Nutzungsgebühr" von 300 Euro!
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Fiktive Lizenzgebühr
Als Grundlage des Geldanspruchs in Höhe von 100 Euro pro Bild zog das Landgericht Düsseldorf eine fiktive Lizenzgebühr aus der sogenannten Lizenzanalogie heran. Dabei wird unterstellt, der Urheber habe dem unberechtigten Nutzer eine Lizenz erteilt und dafür mit ihm eine verkehrsübliche Lizenzgebühr vereinbart.
Bei der Ermittlung der verkehrsüblichen Lizenzgebühr bei Fotos wird als Orientierungshilfe die Honorarrichtlinie der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFH) zugrundegelegt. Bei der Beurteilung eines angemessenen Lizenzwertes kommt es u. a. darauf an, wo und wie lange die Fotos verwendet wurden. Bildqualität und Größe sind ebenfalls relevant. Entscheidend ist auch, ob die Fotos bei einer privaten oder gewerblichen Auktion zum Einsatz kamen.
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Fehlende Urhebernennung
Wegen der fehlenden Urhebernennung kam neben den 100 Euro Schadenersatz aus der fiktiven Lizenzgebühr pro Bild noch jeweils ein Zuschlag von 100 Prozent oben drauf.
Das Gericht begründete diesen weiteren Anspruch aus dem Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung: "Das Recht gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben. Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen. Dies ist bei der Verwendung der fünf Fotografien, die der Beklagte in seine Online-Auktionen einstellte, nicht geschehen."
Deshalb sei die fehlende Nennung des Fotografen mit einer fiktiven Vertragsstrafe zu ahnden.
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Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch
Allgemein gilt:
Der Urheber oder derjenige, der die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotos hat, hat im Falle einer Urheberrechtsverletzung Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche (gem. § 97 UrhG) gegen den Verletzer.
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Unterlassungsansprüche:
Der Urheber kann verlangen, dass der unberechtigte Nutzer die Verwendung der geschützten Fotos unverzüglich unterlässt und diese umgehend und unwiderruflich löscht.
Daneben kann vom unberechtigten Nutzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt werden, in der sich der Verletzer bei künftiger Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.
Auskunftsansprüche: Der Urheber kann zudem umfänglich Auskunft darüber verlangen, inwiefern sein Werk rechtswidrig genutzt wurde. Auf den oben beschriebenen Fall bezogen heißt das, der unberechtigte Nutzer der Fotos muss dem Urheber auf Verlangen mitteilen, ob die Fotos auch in weiteren Auktionen benutzt wurden und wie lange die Nutzungsdauer war.
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Schadenersatz: Der in seinen Rechten verletzte Urheber bzw. der Nutzungsberechtigte hat bei der Ermittlung seines Schadensersatzes ein Wahlrecht zwischen drei Berechnungsformen:
Von diesem Wahlrecht kann der Berechtigte noch während des laufenden Zahlungsklageverfahrens Gebrauch machen. Dem Gläubiger soll so ermöglicht werden, gegebenenfalls auf die sich ändernde Sach- und Beweislage während des Verfahrens zu reagieren. Die Beweislage ändert sich oft erst im Laufe des Verfahrens, wenn der Schuldner zum Sachverhalt befragt wird.
Das Wahlrecht erlischt demzufolge aber, wenn der geltendgemachte Anspruch rechtskräftig anerkannt worden ist. Dies geschieht bei einem rechtskräftigen Urteil, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können.
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Copy&Paste kann teuer werden!
Wer bei eBay, Amazon & Co. Produkte verkauft, greift dabei gern auf Bilder und Grafiken zurück, die jemand anderes oder der Hersteller des Produktes aufgenommen hat. Auch der Rückgriff auf geografische Karten von Kartenherstellern für private Websites ist weit verbreitet. Doch diese Schnellschüsse können teuer werden. Mehr dazu verrät Rechtsanwalt Oliver Langner: "Urheberrechtsverletzung im Internet - Schnellschüsse per Copy&Paste können teuer werden!".
Eine schnelle Übersicht über das, was Sie dürfen - und nicht dürfen - liefert Karin Seidel in Bezug auf Texte, Bilder und Screenshots mit ihrer Checkliste Urheberrecht.
Übrigens können Sie Ihre Produktfotos ja auch selber machen. Tipps dazu liefert Jacqueline Esen in ihrem Leitfaden "Produktfotos für Ebay und Online-Shops: Produkte und Angebote wirkungsvoll präsentieren". Ausführlich und mit persönlichem Coaching lernen Sie es im Online-Workshop "Verkaufsstark Fotografieren für Ihren Onlineshop".