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Berufsausbildung, Studium sowie Fort- und Weiterbildungen kosten nicht nur Zeit - sie gehen auch ins Geld. Weil die berufliche Qualifizierung die wichtigste Voraussetzung für zukünftige steuerpflichtige Einkünfte darstellt, ist es nur recht und billig, den Fiskus an den Aus- und Fortbildungskosten zu beteiligen. Wir zeigen, worauf dabei zu achten ist.
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Stillstand ist Rückschritt: Angesichts der kurzen Halbwertszeit des Wissens sind berufliche Fort- und Weiterbildungen ein Muss. Wer in der Vergangenheit jedoch versuchte, die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen, stieß bei den Finanzämtern oft auf taube Ohren: Was nicht im engsten Sinn der fachlichen Fortbildung im ausgeübten Beruf zwecks Sicherung der Einnahmen diente, durfte nicht in vollem Umfang steuermindernd geltend gemacht werden. Aus- und Weiterbildungskosten konnten - bis zu der geringen Obergrenze - allenfalls unter Sonderausgaben aufgeführt werden.
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Fortbildungen von Selbstständigen
Wenn im Folgenden von den "Werbungskosten" die Rede ist, so entspricht das bei Selbstständigen den "Betriebsausgaben". Betrieblich notwendige Fortbildungen von Selbstständigen (wie zum Beispiel die Mitgliedschaft bei akademie.de oder die Teilnahme an Online-Workshops) dürfen im Rahmen der Einnahme-Überschussrechung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung ohne Weiteres als betrieblicher Aufwand geltend gemacht werden. Das Ergebnis ist das Gleiche: Unter dem Strich sinkt das zu versteuernde Einkommen.
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Fortbildung oder Weiterbildung?
Die gute Nachricht vorweg: Die anachronistische Unterscheidung zwischen fachlichen Fortbildungen auf der einen und allgemeinen beruflichen Weiterbildungen auf der anderen Seite hat in den letzten Jahren an Bedeutung verloren: Weiterbildungen, die der "Erhaltung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten" sowie der "Anpassung an die Entwicklung der beruflichen Verhältnisse" dienen, müssen in der Regel von den Finanzämtern anerkannt werden, auch wenn sie nicht in direktem fachlichen Zusammenhang mit einem ausgeübten Beruf stehen.
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Voraussetzung ist aber nach wie vor der berufliche Bezug. Bei privaten Koch- und Handarbeitskursen an der Volkshochschule dürfte der Nachweis der beruflichen Verwendbarkeit weiterhin schwerfallen. Bei Computer- und Internet-Weiterbildungen, aber auch beim Erwerb von Sprach- und anderen Kommunikations-Qualifikationen lässt sich dagegen der Nutzen für die Sicherung der eigenen Erwerbsfähigkeit jedoch mühelos herstellen.
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So stimmten die Richter des Bundesfinanzhofs der Feststellung einer Vorinstanz zu, dass die Computertechnik in alle Bereiche des täglichen Berufslebens Eingang gefunden habe. Nur ständige Fortbildungen stellten vertieftes und erweitertes Wissen der Arbeitnehmer für ihre ausgeübten Tätigkeiten sicher.
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akademie.de-Teilnehmergebühren absetzen
Auch akademie.de-Workshops können als Fortbildungen von der Steuer abgesetzt werden.
Die Anerkennung beruflicher Weiterbildungen als Werbungskosten gilt selbstverständlich auch für die Mitglieder und Workshop-Teilnehmer von akademie.de: Sofern Sie Ihre Gebühren bislang noch nicht als Werbungskosten geltend gemacht haben, sollten Sie das bereits bei der Einkommensteuererklärung für 2013 unbedingt tun: Online-Fortbildungen werden steuerlich nicht mehr anders behandelt als Präsenzveranstaltungen!
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Berufsausbildung oder Fortbildung?
Als Werbungskosten generell voll abzugsfähig sind Ausgaben für die folgenden Qualifizierungsart:
Fortbildungen in einem bereits erlernten Beruf,
Umschulungen, die einen Berufswechsel vorbereiten sowie
Zweit- und Folgestudien, sofern sie "in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit der [...] angestrebten beruflichen Tätigkeit" stehen.
Letzteres könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Chemiker in Vorbereitung auf eine in Aussicht gestellte Geschäftsführungsfunktion ein berufsbegleitendes Wirtschafts- oder Jurastudium absolviert.
Lange Zeit umstritten war die steuerliche Behandlung der Ausbildungskosten im ersten Beruf: Nur wenn die Erstausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines bezahlten Dienstverhältnisses erfolgt ("Ausbildungsdienstverhältnis") ist der Werbungskosten-Abzug ohne Weiteres möglich. Ansonsten gehören die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium nach dem Willen des Gesetzgebers zu den "Kosten der Lebensführung". Sie dürfen grundsätzlich nur als Sonderausgaben von bis 6.000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden.
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Großzügiger Bundesfinanzhof
Die gute Nachricht: Durch mehrere erfreulich lebensnahe Urteile hat der Bundesfinanzhofs (BFH) verhindert, dass erstmalige Berufsausbildungen und Erststudien in jedem Fall Privatvergnügen sind und allenfalls als Sonderausgaben Berücksichtigung finden können. Mit ihren Entscheidungen tragen die Richter der grundsätzlich veränderten Wissenslandschaft zumindest ansatzweise Rechnung:
Im ersten Fall (Az.: VI R 137/01) ging es um das berufsbegleitende Betriebswirtschafts-Studium einer Rechtsanwalts- und Notargehilfin: Um ihre Position als Personalreferentin einer Bank sichern zu können, hatte sie ihr (Erst-)Studium aufgenommen. Die entstandenen Kosten machte sie als Werbungskosten geltend. Zu Recht, wie der BFH entschied: "Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium seien als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern sie beruflich veranlasst sind."
Die zweite Entscheidung (Az.: VI R 120/01) betraf eine arbeitslose Industriekauffrau, die sich auf eigene Kosten zur Fahrlehrerin umschulen ließ. Weil das Arbeitsamt die Lehrgangskosten nicht übernehmen wollte, zog die frischgebackene Fahrlehrerin ihre Aufwendungen als "vorab entstandene Werbungskosten" von ihren Einkünften als Angestellte ab. Auch hier hatten die Richter des BFH ein Einsehen: "Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, können vorab entstandene Werbungskosten sein."
Das dritte und wichtigste Urteil (Az.: VI R 14/07) stammt aus dem Jahr 2009: Darin ging es um den Fall einer gelernten Buchhändlerin, die nach Abschluss ihrer Ausbildung und einer folgenden Familienpause ein Lehramtsstudium absolviert hatte. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die Anerkennung der Ausbildungskosten als Werbungskosten ab. In seiner Leitentscheidung korrigierte der Bundesfinanzhof die Urteile der Vorinstanzen: Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung können seitdem als Werbungskosten abgezogen werden.
Völlig zu Recht stellten die Richter fest, die bisherige Rechtsprechung stamme "aus einer Zeit, in der es zum Regelfall gehörte, den ursprünglich erlernten Beruf das gesamte Berufsleben lang auszuüben." In der heutigen Zeit hingegen könne ein Arbeitnehmer nicht mehr davon ausgehen, nur eine Berufsausbildung absolvieren zu müssen. Die Arbeitsmarktsituation erfordere es immer häufiger, umzulernen und erforderliche Kenntnisse auch für eine völlig andersgeartete Berufstätigkeit zu erwerben.
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Zukünftige und rückwirkende Steuerabzüge
Steuerpflichtige, die während einer solchen Ausbildung oder eines solchen Studiums kein (oder nur ein geringes) Einkommen erzielen, dürfen ihre Ausbildungskosten sogar als "vorab entstandene Werbungskosten" geltend machen: Sie geben während ihres Studiums laufend Einkommensteuererklärungen ab, in denen aufgrund der Ausbildungskosten unterm Strich Verluste ausgewiesen sind. In den Jahren nach Beendigung des Studiums darf der aufgelaufene Gesamtverlust dann in Form eines Verlustvortrags nach und nach von den erzielten steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden.
Mehr noch: Wer im Jahr vor Aufnahme des Studiums gut verdient und Steuern bezahlt hat, kann den Verlust des ersten Studienjahres unter Umständen sogar mit bereits gezahlten Steuern verrechnen - und sich über eine Steuerrückzahlung freuen.
Die wichtigsten Informationen zum Thema Verlustvortrag und Verlustrücktrag finden Sie im Beitrag "Steuererminderung durch Verlustabzug".
Und gleich noch ein Tipp hinterher: Klingen Begriffe wie Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben für Sie wie böhmische Dörfer? Dann lohnt sich für Sie ein Blick in unseren Grundlagen-Kurs zu Lohnsteuer, Lohnsteuerjahresausgleich und Einkommensteuer.
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Probieren geht über Studieren!
Bei Berufstätigen ist der Werbungskostenabzug in aller Regel günstiger als der beschränkte Sonderausgaben-Abzug. Falls das bei Ihnen zutrifft, Sie jedoch im Zweifel sind, ob die Ausbildungskosten in Ihrem Fall zu den voll abzugsfähigen Werbungskosten oder nur zu den beschränkt absetzbaren Sonderausgaben gehören, entscheiden Sie sich am besten für die Werbungskosten:
Falls das Finanzamt die Werbungskosten streicht, geht Ihnen der Sonderausgabenabzug nicht verloren. Und sofern die Gerichte bei den zurzeit anhängigen Verfahren zugunsten der Steuerzahler entscheiden, kommen Sie auf diese Weise obendrein nachträglich in den Genuss einer Steuererstattung.
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Nichts vergessen?
Die wenigsten Aus-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten lassen sich so komfortabel vom Arbeitsplatz oder heimischen Schreitisch aus absolvieren wie die Online-Kurse und -Workshops von akademie.de: Zu den steuerlich absetzbaren Aufwendungen gehören deshalb keineswegs nur Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren: Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören auch ...
Fahrtkosten,
Übernachtungs- und Verpflegungskosten (zum Beispiel bei Wochenend-Seminaren oder Exkursionen) sowie
Fachliteratur und Lernmittel
Bei längeren Ausbildungen (zum Beispiel berufsbegleitenden Studien) können unter Umständen sogar die Aufwendungen für ein heimisches Arbeitszimmer anerkannt werden. Denken Sie künftig also bei Qualifizierungsmaßnahmen aller Art daran, Quittungen zu sammeln!
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Fazit
Angesichts der rasanten Veränderungen in der Informationsgesellschaft opfern viele Menschen beträchtliche Teile ihrer Freizeit, um auf dem Laufenden zu bleiben. Da ist es nur recht und billig, wenn sie nicht auch noch die entstandenen Kosten in voller Höhe aus der eigenen Tasche zahlen müssen. Politik und Verwaltung täten gut daran, von der Bevölkerung nicht nur ständig die Bereitschaft zum lebenslangen Lernen zu fordern. Vielmehr sollten sie den Sonntagsreden Taten folgen lassen und endlich alle beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkennen!