Vereinsfinanzen: Dienstleistungen spenden – und Steuern sparen

Handwerker und andere Dienstleister, die ihre Arbeitskraft zum Wohle des Vereins und damit der Öffentlichkeit einsetzen, bekommen zwar keine Spendenbescheinigung, können unter Umständen aber trotzdem Steuern sparen und dem Verein per Rückspende helfen.

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Wenn Mitglieder und andere gute Geister gegenüber einem Verein für erbrachte Leistungen von vornherein auf Erstattungsansprüche verzichten, bekommen sie dafür zwar keine Spendenbescheinigung. Trotzdem können Handwerker und andere Dienstleister, die ihre Arbeitskraft zum Wohle der Öffentlichkeit einsetzen, in den Genuss von Steuervorteilen kommen. Wir erläutern, welche Voraussetzung für die Anerkennung von „Aufwandsspenden“ und „Rückspenden“ erfüllt sein müssen.

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Die steuerfreien Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen sind in den letzten Jahren erhöht worden. Das ist sehr erfreulich, trotzdem sind die Pauschalen angesichts der Vielzahl ehrenamtlicher Tätigkeiten in Vereinen und öffentlichen Einrichtungen kaum mehr als ein Tropfen auf den heißen Stein.

Aber es gibt noch andere Möglichkeiten, Einsatz für den Verein oder andere gemeinnützige Körperschaften zu honorieren. Viele Kassenwarte wissen gar nicht, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen an aktive Mitglieder, Handwerker, Dienstleister und andere Hilfskräfte Spendenbescheinigungen als attraktives Dankeschön ausstellen können. Nachteile entstehen dem Verein oder der Stiftung dabei nicht. So ein Win-win-Szenario kann die Unterstützungsbereitschaft aber spürbar erhöhen.

Nicht die Leistung selbst ist die Spende, sondern der Verzicht auf die Vergütung dafür

Allerdings sieht das deutsche Steuerrecht direkte „Leistungsspenden“ – anders als Geld- und Sachspenden – nicht vor. Ehrenamtlich erbrachte Leistungen an sich oder auch die kostenlose Bereitstellung von Gütern (z. B. Fahrzeuge, Werkzeuge oder Räume) zur Nutzung durch einen Verein stellen grundsätzlich keine „Zuwendung“ im Sinne des § 10b Einkommensteuergesetz dar! Dort heißt es in Absatz 3 nämlich ausdrücklich:

§ 10b EStG

„Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.“

Zum Glück enthält derselbe Passus aber noch eine Hintertür: Demnach sind Spendenbescheinigungen sehr wohl zulässig, „wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist“. Mit anderen Worten:

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