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In den Nachrichten ist Datenschutz inzwischen ein häufiges und brisantes Thema - man denke nur an die Fälle von Kundendaten-Diebstahl, die Schlagzeilen gemacht haben. Aber auch für Vereine ist das Thema Datenschutz oft ein Problem - oder kann es zumindest werden. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, in welcher Weise Datenschutz zum Thema im Vereinsleben werden kann und erklären die rechtliche Lage. Außerdem haben wir eine Muster-Datenschutzklausel für Ihre Vereinssatzung.
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Ein Praxisbeispiel: Vereinsmitglieder fordern die Mitgliederliste
In einem Verein, der sich mit der Organisation von Kinderkrabbelgruppen und Kindergärten befasst, hat der Vorstand mehreren Erzieherinnen gekündigt. Einige Eltern, also einige Mitglieder, sind darüber erbost. Sie wollen eine Mitgliederversammlung einberufen und die Wiedereinstellung der Erzieherinnen erreichen.
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In der Theorie ist das durchaus möglich. Das Gesetz gewährt auch einer Minderheit von Mitgliedern eines Vereins das Recht, jederzeit die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 37 Bürgerliches Gesetzbuch). Dies ist ein allgemeiner und vor allem zwingender Grundsatz des Vereinsrechts, jeder Verein hat ihn zu beachten. Grundsätzlich muss der Antrag auf Einberufung der Mitgliederversammlung von zehn Prozent der Mitglieder gestellt werden.
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Wie sieht es jedoch in der Praxis aus? Gehen wir davon aus, dass unser Verein 100 Mitglieder hat. Im konkreten Beispiel müssten also mindestens zehn Mitglieder den Antrag stellen. Es haben sich aber bisher nur fünf zusammengefunden. Weil der Verein mit 100 Mitgliedern recht groß ist, kennt man die anderen auch nicht alle persönlich. Deshalb gehen die fünf Eltern zum Vorstand des Vereins: Sie verlangen eine Mitgliederliste, um weitere Mitglieder zu kontaktieren und für das Vorhaben zu gewinnen. Der Vorstand verweigert jedoch die Herausgabe der Daten.
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Was nun? Muss der Verein den Eltern die Daten anderer Mitglieder herausgeben, damit sie ihr Begehren auch durchsetzen können? Oder anders gefragt: Darf der Verein den Eltern die Daten anderer Mitglieder überhaupt herausgeben, damit sie ihr Begehren auch durchsetzen können? Diese Frage soll in diesem Artikel geklärt werden.
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Wie man sieht, treffen bei einer solchen Fragestellung verschiedene Rechtsbereiche aufeinander. Auf der einen Seite befindet sich das Vereinsrecht in Form gesetzlicher Minderheitsrechte, auf der anderen Seite das Datenschutzrecht.
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