Button-Lösung: Das müssen Shopbetreiber und E-Commerce-Dienstleister wissen

Die Button-Lösung gilt für nahezu alle (!) kostenpflichtige Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern im Internet

Was sich hinter der Button-Lösung verbirgt und was Shopbetreiber und E-Commerce-Dienstleister beachten müssen.

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Am 1. August 2012 tritt das Gesetz zum "Besseren Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr" in Kraft. Die sog. Button-Lösung zielt aber nicht nur auf Abofallen ab, sondern betrifft auch seriöse "normale" Dienstleister, die ihre Leistungen via Internet verkaufen. Wir erläutern, was die Button-Lösung ist und was sich für Dienstleister und Shop-Betreiber ändern wird. Denn die neuen gesetzlichen Regelungen sollten Sie schon allein deswegen beachten, weil nur so wirksame Kauf- und Dienstverträge zu Stande kommen und um kostenträchtige Abmahnungen zu vermeiden.

Für wen gelten die Neuregelungen?

Das neue Gesetz zielt nicht auf alle Geschäftsvorgänge im Internet, sondern nur auf bestimmte. Es kann also durchaus sein, dass Sie im Geschäftsverkehr mit Ihren Kunden gar nichts ändern müssen. Erfasst werden nur Vertragsabschlüsse, die ausschließlich unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel zu Stande kommen.

Solche Vertragsabschlüsse liegen neben gewöhnlichen Bestellvorgängen (bspw. mit dem Anklicken eines Bestellbuttons) nunmehr auch

  • beim wechselseitigen Zusenden von E-Mails,

  • SMS

  • oder bei elektronischer Nachrichtenübermittlung in Echtzeit wie Chats

  • oder bei Telefonaten via Internet (Voice over IP, bspw. Skype) vor,

soweit die individuelle Kommunikation nicht ausschließlich über diese Medien erfolgt. Ein solcher Sonderfall liegt bspw. vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen des Bestellvorganges auf seine Website verlinkt, um dem Verbraucher dort nur den Kaufpreis anzuzeigen oder die AGB einzubeziehen oder den Bestellvorgang durch das Anklicken eines Buttons abschließen zu lassen. Diese Sonderfälle sind zwar nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, aber in der Gesetzesbegründung aufgeführt.

Vertragsabschlüsse zwischen Unternehmern und Verbrauchern via gewöhnlichem Telefon sind von der Neuregelung nicht erfasst, auch wenn der Unternehmer als Anbieter einer Ware oder Dienstleistung auftritt. Hier hat der Gesetzgeber wie bei reinen Vertragsabschlüssen durch das bloße wechselseitige Zusenden von E-Mails oder SMS oder bei elektronischer Nachrichtenübermittlung in Echtzeit wie Chats oder bei Telefonaten via Internet nur halbe Sachen gemacht, denn gerade bei rein akustischen Vertragsabschlüssen ohne optische Unterstützung auf einem Bildschirm ist das Gefahrenpotential für sog. Abofallen aus meiner Erfahrung deutlich größer als bei den "Verführungen" im Internet. Schließlich zeichnet der Verbraucher das Telefonat in den seltensten Fällen auf.

Darüber hinaus setzt das Wort „Vertrag“ in der Gesetzesänderung voraus, dass wechselseitige Willenserklärungen zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher vorliegen.

Einseitige Willenserklärungen

Einseitige Willenserklärungen des Unternehmers, wie Schenkungen an den Verbraucher, oder einseitige Willenserklärungen des Verbrauchers, wie Weisungen eines Verbrauchers an den Unternehmer in einer laufenden Geschäftsbeziehung (= Erteilung von Zahlungsaufträgen im Onlinebanking), sind von der Gesetzesänderung nicht erfasst.

Die neue Gesetzesregelung wird nur auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern angewandt, bei denen ein Unternehmer als Anbieter einer Ware oder Dienstleistung auftritt.

Verbraucher und Unternehmer

Die im Gesetz in § 312g Abs. 2 BGB verwendeten Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ sind in § 13 BGB bzw. § 14 BGB genau definiert.

Verträge zwischen Unternehmern (sog. B2B-Verträge) sowie Verträge zwischen Verbrauchern sind von der Gesetzesänderung NICHT erfasst.

Ebenfalls nicht erfasst sind Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, bei denen ein Verbraucher als Anbieter einer Ware oder Dienstleistung auftritt. Das wird vor allem Internetauktionsplattformen wie eBay vor große Herausforderungen stellen, da dort Angebote von Unternehmern an Verbraucher ebenso wie von Verbrauchern an Verbraucher nebeneinander auftreten können.

Der Gesetzeswortlaut erwähnt nur den Begriff der „Leistung“ - was jedoch irreführend ist. Denn es geht nicht nur die Erbringung von Dienstleistungen, sondern auch um die Lieferung von Waren. Weitere Voraussetzung: die Dienstleistung/Lieferung muss kostenpflichtig sein. Stellt der Unternehmer dem Verbraucher also Leistungen/Waren gratis zur Verfügung, greift das Gesetz nicht. Lockt der Unternehmer den Verbraucher jedoch mit Gratisangeboten, um ihn im Nachgang zu Käufen zu bewegen, muss er, sobald es kostenpflichtig wird, die neuen Regelungen beachten.

Kontaktdaten sammeln erlaubt!

Die bloße Abfrage von Kontaktdaten des Verbrauchers (um ihn hinterher per E-Mail oder SMS mit Werbung zu überhäufen) ist von der Button-Lösung nicht erfasst. Nach dem Gesetz liegt hier noch kein Leistungsaustausch vor, denn der Leistungsaustausch soll schließlich erst durch die Werbung herbeigeführt werden.

Eine Ausnahme gilt mit Blick auf die Informationspflichten ausweislich des § 312g Abs. 2 S. 2 BGB für Finanzdienstleistungen im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB. Finanzdienstleistungen im Sinne dieser Gesetzesregelung sind Bank- und Versicherungsdienstleistungen.

Informationspflichten und Bestellvorgang

Unternehmer, die von der Neuregelung betroffen sind, müssen eine Reihe von Informationspflichten beachten und den Bestellvorgang in einer ganz bestimmten Art und Weise gestalten.

Dem Verbraucher müssen folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

  • Informationen über die wesentliche Merkmale der Ware oder der Dienstleistung;

  • den Gesamtpreis nebst ggf. anfallenden Liefer- und Versandkosten sowie einschließlich der vom Unternehmer abzuführenden Steuern oder bei Unmöglichkeit einer Preisangabe die Berechnungsgrundlagen für die Berechnung des Preises;

  • bei Dauerschuldverhältnissen oder bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen die Mindestlaufzeit des Vertrages.

Diese Informationspflichten hat der Unternehmer bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Neu ist, dass er sie klar und verständlich sowie unmittelbar vor Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher zur Verfügung zu stellen hat!

Eine neue, ganz entscheidende Verpflichtung des Unternehmers besteht darin, dass er den Bestellvorgang in einer Art und Weise zu gestalten hat, dass der Verbraucher eine ausdrückliche Bestätigung über seine Zahlungsverpflichtung abgibt. Das Wort „ausdrücklich“ bedeutet, dass es einer Erklärung des Verbrauchers bedarf, die sich gerade auf den Umstand der Zahlungspflichtigkeit bezieht.

Verwendet der Unternehmer am Ende des Bestellvorganges eine Schaltfläche (also einen Bestell-Button), dann hat er sie mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung zu beschriften.

Die bisher üblicherweise verwendeten Beschriftungen, wie:

  • „Bestellung abgeben“ oder „Bestellen“,

  • „Anmeldung durchführen“ oder „Anmelden“,

  • „Angebot senden“, „Weiter“, „Einloggen“ oder „Bieten“

sind nicht mehr ausreichend.

Vielmehr sollten Unternehmer eine der folgenden Beschriftungen auswählen:

  • „kostenpflichtiges Angebot“,

  • „entgeltpflichtige Bestellung“,

  • „Kaufen“,

aber auch im Sonderfall von Internetauktionen:

  • „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“.

Auf den Schaltflächen dürfen keine weiteren Hinweise und Zusätze aufgenommen werden, denn dem Verbraucher soll die Kostenpflichtigkeit des Vorganges deutlich vor Augen geführt werden. Grafische Elemente auf der Schaltfläche sind nicht per se untersagt - soweit sie nicht von den entscheidenden Textinformationen ablenken.

Der Text der Schaltfläche hat „gut lesbar“ zu sein, weswegen die Schriftgröße hinreichend groß und die farbliche Gestaltung der Schaltfläche eher kontrastreich gehalten werden sollte. Mit anderen Worten: kaum lesbare oder nur mit Hilfsmitteln lesbare Schriftgrößen sind genauso wenig ausreichend wie dunkelblaue Schrift auf blauem Hintergrund.

Folgen bei Missachtung

Missachtet der Unternehmer die Neuregelung, hat dies gravierende Folgen für ihn. Ausweislich der gesetzlichen Regelung in § 312g Abs. 3 BGB kommt dann ein Vertrag nicht zu Stande. Der Unternehmer kann dann für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung vom Verbraucher kein Entgelt verlangen.

Der Unternehmer muss im Fall des Falles — wenn es zu einer Auseinandersetzung mit dem Verbraucher oder gar zu einem Gerichtsverfahren kommt — darlegen und beweisen können, dass er die gesetzlichen Anforderungen an den Vertragsschluss erfüllt hat.

Darüber hinaus muss er damit rechnen, dass ein anderer Unternehmer ihn wegen Wettbewerbsverstößen kostenpflichtig abmahnt. Bei gängigen Streitwerten zwischen 15.000 - 25.000 € sind mehrere tausend Euro Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu erwarten.

Umstellungsfrist

Der Gesetzgeber gewährt eine Umstellungsfrist dadurch, dass das Gesetz „erst“ am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monates in Kraft tritt. Das Gesetz ist im Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (= verkündet) worden, weswegen es am 1. August 2012 in Kraft tritt und damit für jeden Unternehmer gilt!

Nutzt der Unternehmer die Bestellsoftware eines anderen Anbieters, dann kann er sich nicht darauf berufen, dass der andere Anbieter die Umstellung nicht vorgenommen hat. Die Nutzer von Verkaufs- und Internetauktionsplattformen wie eBay oder Amazon sollten deshalb selbst auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen achten und zur Not die Verkäufe bis zur Umstellung aussetzen!

Zusammenfassung

Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Verhinderung sog. Abofallen werden wohl Auswirkungen auf fast jeden Unternehmer haben, der kostenpflichtige Waren oder/und Dienstleistungen im Internet verkauft.

Unternehmer, die die Gesetzesänderungen missachten, werden künftig nicht nur keine wirksamen Verträge mehr schließen können, sondern sollten mit extrem kostenträchtige Abmahnungen rechnen.

Unternehmer, die die Umsetzung nicht sicher fristgerecht gewährleisten können, sollten zeitnah professionelle Hilfe in Anspruch nehmen!

Die Änderungen im Wortlaut:

§ 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs [...] wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Tele- oder Mediendienstes“ durch die Wörter „der Telemedien“ ersetzt.

2. Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:

„(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1.“

3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3" das Wort „findet“ durch die Wörter „und die Absätze 2 bis 4 finden“ ersetzt.

4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.