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Nein, bei betrieblicher Übung handelt es sich nicht um die firmeninterne Turnstunde. Betriebliche Übung bedeutet, dass unter bestimmten Bedingungen durch wiederholte Gewährung von Vorteilen durch den Arbeitgeber sich die Bedingungen des Arbeitsvertrags stillschweigend ändern. Der Arbeitnehmer kann Ansprüche aus einer betrieblichen Übung ableiten, obwohl diese Änderungen nicht schriftlich fixiert sind. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob der Arbeitgeber eine Vertragsänderung beabsichtigt hat. Der Arbeitgeber kann das Entstehen solcher Ansprüche nur durch den Nachweis vermeiden, dass er den Arbeitnehmern in juristisch korrekter Form mitgeteilt hat, dass es sich nicht um ein Vertragsangebot handelte, auf das sie sich in Zukunft berufen können. Durch betriebliche Übung einmal entstandene Ansprüche können nicht einfach gestrichen oder zurückgenommen werden.
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Beispiele für betriebliche Übung
Eine betriebliche Übung kann sich auf alles beziehen, was im Arbeitsvertrag hätte geregelt werden können, aber dort nicht geregelt wurde.
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In den meisten Fällen geht es um finanzielle Leistungen oder Vorteile wie
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einen Jahresbonus
Weihnachtsgeld
Beihilfe zu den Kindergartenkosten (ein Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber sollte schon aus steuerlichen Gründen freiwillig erfolgen, mehr dazu: „Kindergartenzuschuss, steuerfrei“.)
ein Jobticket (vergünstigte Zeitkarten zur unbegrenzten Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs)
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Es kann sich aber auch um andere Vorteile handeln – z. B.
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