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Wer Rechtsrat oder Rechtshilfe von einem Anwalt benötigt, aber nur ein geringes Einkommen bezieht, kann beim zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz einen so genannten Beratungshilfeschein beantragen oder auch unmittelbar eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen. Über den Schein rechnet der Anwalt bzw. die Anwältin die Gebühren für Rechtsberatung und andere Tätigkeiten dann direkt mit dem Gericht ab. Dabei ist eine Gebühr von zehn Euro zu zahlen, die der Anwalt/die Anwältin allerdings auch erlassen kann. Das Antragsformular können Sie hier herunterladen.
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Grundlage für den Beratungshilfeschein ist das Beratungshilfegesetz (BerHG). Anwendbar ist er in Angelegenheiten des Zivil- (auch: Arbeitsrecht), Verwaltungs-, Verfassungs- und des Sozialrechts. In Angelegenheiten des Straf- und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
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Die anwaltlichen Leistungen, für die der Schein gilt, umfassen neben der Beratung die Vertretung, den Schriftverkehr und die komplette außergerichtliche Regelung von Streitfällen. Kein Anspruch auf Beratungshilfe besteht natürlich, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die Sie in Anspruch nehmen können. In Berlin haben Sie die Wahl zwischen der Inanspruchnahme der öffentlichen Rechtsberatung (in den Bezirksämtern) und anwaltlicher Beratungshilfe nach BerHG. In Bremen und Hamburg tritt die öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe (Anlaufstellen in Bremen , "Öffentliche Rechtsauskunft" in Hamburg).
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Besser vorher beantragen!
Der Beratungshilfeschein sollte beantragt werden, bevor ein Anwalt tätig wird. Wenn Sie sich wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wenden, kann der Antrag auch nachträglich über den Anwalt gestellt werden. Wird der Antrag beim Amtsgericht dann allerdings abgelehnt, kommt es in der Praxis meist dazu, dass Sie selbst die Anwaltskosten tragen müssen!
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Beratungshilfeschein ist nicht gleich Prozesskostenhilfe
Die Beratungshilfe ist nicht mit der Prozesskostenhilfe nach § 114 ff ZPO zu verwechseln. Über die Prozesskostenhilfe können die Kosten für das Gericht und den eigenen Anwalt für einen Gerichtsprozess ganz oder teilweise übernommen werden. Beratungshilfe gibt es, wenn es um die oben genannten außergerichtlichen Rechtsthemen geht. Gleich sind bei der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe allerdings die persönlichen Voraussetzungen bei den Vermögens- und Einkommensverhältnissen. Die Vorschriften des § 114 ff ZPO gelten nämlich gleichermaßen für die Beratungshilfe.
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Einkommensgrenzen für den Beratungshilfeschein und eigenes Vermögen
Der Beratunghilfeschein wird nur bedürftigen Antragstellern gewährt, deren Einkommen bestimmte individuelle Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Ist eigenes Vermögen vorhanden, sind auch bei geringem Einkommen die Anwaltskosten selbst zu zahlen. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Außerdem muss ein vom Bundesjustizministerium veröffentlichtes Einheitsformular, die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ausgefüllt werden, das Sie sich hier herunterladen können. Da für die Bewilligung von Beratungshilfe die gleichen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen wie bei der Prozesskostenhilfe gelten, ist dieses Formular auch für den Beratungshilfeschein anwendbar. Sie sollten hier alle Felder ausreichend beantworten bzw. belegen können. Bei Antragstellung sollten Sie auch die erforderlichen Originalunterlagen mitbringen, um Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Amtsgericht glaubhaft zu machen:
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Wer Anspruch auf ALG II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat, erfüllt in den meisten Fällen die Voraussetzungen zum Bezug von Beratungshilfe. Sie müssen den Bezug nachweisen, mit aktuellen Belegen der Arbeitsagentur oder des Sozialamtes.
In den übrigen Fällen legen Sie dem Mitarbeiter der Rechtsantragsstelle Ihre Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben vor (z. B. die Kontoauszüge und Einkommensnachweise der letzten drei Monate, den Mietvertrag, den Nachweis der Unterhaltspflicht von Angehörigen). Die individuell zulässige Einkommensgrenze ergibt sich hier anhand einer umfangreicheren Berechnung. Dabei darf der Einkommensbetrag, der dem Antragsteller nach Abzug von Wohnungsmiete, Unterhaltszahlungen etc. verbleibt, nicht über ALG II oder Sozialhilfe liegen.
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Die Einkommensgrenzen für den Beratungshilfeschein liegen oft höher als vermutet!
Die für ALG II oder Sozialhilfe monatlich gezahlten Grundbeträge sind gering. Daher denken viele, dass das eigene Einkommen sowieso zu hoch ist, um einen Beratungshilfeschein zu erhalten. Oft stimmt das jedoch nicht. Die eigene Einkommensgrenze erhöht sich schnell, sobald bei der Rechnung Abzugsbeträge wie Wohnungsmiete, selbst bezahlte Krankenversicherungsbeiträge (bei Selbstständigen), Unterhaltszahlungen usw. zusätzlich berücksichtigt werden.
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Berechnung der Einkommensgrenzen für die Bewilligung des Beratungshilfescheins
Die Praxis zeigt, dass die Berechnung des einzusetzenden Einkommens bei Beratungs- und Prozesskostenhilfe von den Amtsgerichten unterschiedlich gehandhabt wird, da die Berechnungsmodalitäten nicht gerade einfach sind und sich die Freibeträge öfter mal ändern.
Man sollte sich daher nicht auf seine eigene Berechnung verlassen, sondern das Amtsgericht bemühen. Nehmen Sie das nachstehende Berechnungsmodell daher nur zur Orientierung.
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Vorsicht bei Berechnungen im Internet
Fast alle im Internet sonst zu findenden Berechnungsangaben sind überholt. Allerdings gibt es eine kostenlose Software, mit der Sie überschlagen können, ob sich der Antrag lohnt: PKH-fix.
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Unter A können Sie das zu berücksichtigende Einkommen berechnen, unter B finden Sie Anhaltspunkte zur Berechnung Ihres Bedarfs. Im Ergebnis C darf die Summe des Einkommens den zugebilligten Bedarf nicht um mehr als 15 Euro übersteigen.
Je weiter Sie sich von der Schallmauer von 15 Euro entfernen, desto geringer sind Ihre Chancen auf eine Bewilligung des Beratungshilfescheins.
A) Berechnung des einzusetzenden monatlichen Einkommens
Sämtliches Einkommen ist zu addieren, wie z. B.:
Nettogehalt (Bruttogehalt minus Lohnsteuer, Renten-, Kranken- Arbeitslosenversicherungsbeiträge, Vorsorgeaufwand wie Riester-Rente, VL-Sparbeiträge)
Arbeitslosengeld,
Kindergeld,
Rente,
Bafög,
Wohngeld,
sonstiges Einkommen, z. B. Vermietung usw.
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Selbstständige
Bei Selbstständigen ist das durchschnittliche monatliche Einkommen (gemäß Gewinn- und Verlustrechnung) aus Geschäftstätigkeit zu ermitteln, zuzüglich eventueller Zuschüsse, wie Gründungszuschuss und Einstiegsgeld.
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B) Berechnung des abziehbaren Bedarfs (Ausgaben, Stand August 2012)
So wird der Bedarf ermittelt, der vom Einkommensergebnis unter (A) abzuziehen ist. Addieren Sie:
den Einkommensfreibetrag für Rechtssuchenden: 411 Euro;
zuzüglich eines Mehrbedarfs für den erwerbstätigen Antragsteller von 187 EUR;
zuzüglich eines Freibetrages von 411 EUR für den Lebenspartner, sofern dieser nicht selbst mehr Einkommen erzielt. Bei geringem Einkommen wird der Differenzbetrag zwischen Regelsatz und Nettoeinkommen gewährt.
zuzüglich 329 Euro für unterhaltsberechtigte Erwachsene,
316 Euro für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
276 Euro für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
241 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
zuzüglich der Wohnungsmiete nebst Nebenkosten und Energiekosten (Heizung, Strom, Gas). Alternativ setzten Sie bei Wohnungseigentum die Zinsbelastungen, Neben- und Energiekosten ein.
zuzüglich angemessener Schuldzinsen und Abzahlungsraten (Ratenkredite, Bafög etc.) sowie Pfändungsbeträge, ggf. Anwalts- und Prozesskosten aus früheren Rechtsstreitigkeiten;
notwendige, angemessene Versicherungsbeiträge wie Hausrats-, Haftpflicht-, Unfall-, Kranken-, Lebens- oder Sterbeversicherung;
Kosten eines geplanten oder durchgeführten Umzugs, Mehraufwand für Familienereignisse (Konfirmation, Eheschließung der Kinder usw.);
zuzüglich eines Mehrbedarfs für z. B. eine Schwerbeschädigung.
Die Freibeträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Die aktuellen Beträge erfahren Sie von Ihrem Rechtsanwalt/Ihrer Rechtsanwältin, beim Amtsgericht oder auf der Website des Bundesministeriums der Justiz. Dort finden Sie auch eine Informationsbroschüre zur Beratungshilfe.
C) Ergebnis
Die Beratungshilfe wird bewilligt, wenn das rechnerische Ergebnis von A Summe Einkommen minus B Summe der Abzüge und Ausgaben weniger als 15 EUR beträgt.
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Bestehendes Vermögen
Vermögen ist einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Dabei gelten die Kriterien des § 90 SGB XII. Zumutbar ist auch der Einsatz von Bauspar-, Bank-, Giro-, Sparguthaben, Wertpapieren und einer Kapitallebensversicherung. Nur kleinere Barbeträge und Geldwerte bis zur Höhe von 2.600 Euro für den Antragsteller und 256 Euro für jede überwiegend unterhaltene Person sind in der Regel nicht einzusetzen. Schulden können in voller Höhe abgesetzt werden (§ 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
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Verfahren bei der Antragstellung
Der Beratungshilfeschein kann direkt bei der Rechtsantragsstelle für Zivilsachen des Amtsgerichts am Wohnsitz beantragt werden. Das für Sie zuständige Amtsgericht finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl im Orts-/Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder. Am besten sollte man dort persönlich vorsprechen - erkundigen Sie sich vorher nach den Öffnungszeiten der Rechtsantragsstelle. Wie bereits erwähnt, sollten gleich die Einkommensbelege und Ausgabennachweise mitgebracht werden.
Mit dem Schein kann sich der Antragsteller dann zum Anwalt seines Vertrauens begeben. Von ihm kann er sich bei Zuzahlung einer Schutzgebühr von zehn Euro beraten und unterstützen lassen. Der Anwalt kann auf die Einnahme der Schutzgebühr aber auch verzichten. Wie viel der Anwalt selbst über den Schein direkt mit dem Gericht abrechnen darf, hängt vom jeweiligen Tätigkeitsbereich für den jeweiligen Fall ab. Der Anwalt erhält bei der Beratungshilfe in der Regel nur ein gegenüber sonstigen "Marktpreisen" geringeres Honorar erstattet.
Sie können sich jedoch auch gleich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Der Rechtsanwalt beantragt dann für Sie nachträglich die Beratungshilfe (s. § 4 Abs. 2 BerHG). Das Gericht prüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe erfüllen und erlässt nachträglich einen Beschluss.
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Beratungshilfe abgelehnt?
Gegen die Ablehnung der Beratungshilfe kann man beim zuständigen Amtsgericht das Rechtsmittel der "Erinnerung" einlegen. Dann wird der Beschluss einer rechtlichen Überprüfung durch das Gericht unterzogen.
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Gesetzesänderung geplant!
Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Beratungshilferechts eingebracht, um die Kosten für die Beratungshilfe, die die Länder tragen müssen, zu reduzieren. Dieser wird u. a. von Sozialverbänden kritisiert, da die beabsichtigten Regelungen zu einer wesentlichen Verschlechterung des Zugangs zu Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe sowie der Beratungshilfe und damit der Rechtswahrnehmungsgleichheit führen werden.