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Die Beschäftigung von Arbeitslosen als Praktikanten stellt grundsätzlich eine Win-Win-Situation dar. Auf der einen Seite kann der Arbeitslose seine Kenntnisse erweitern und über diesen Weg im ersten Arbeitsmarkt wieder Fuß fassen. Andererseits kann sich der Praktikumsgeber ein Bild von den Fähigkeiten und der Leistungsbereitschaft des Arbeitslosen machen und so die Entscheidung vorbereiten, ob er den Praktikanten als Arbeitnehmer übernehmen will oder nicht. Leider gibt es immer wieder Fälle, in denen der Praktikant als preiswerte Arbeitskraft missbraucht wird und die Grundsätze eines Praktikums außer Acht gelassen werden. Darum wachen die Agenturen für Arbeit mit Argusaugen über den Einsatz von Arbeitslosen als Praktikanten. Hartmut Fischer erklärt, was Unternehmer beachten müssen, wenn sie einen Praktikanten anstellen möchten.
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Was ist ein Praktikum?
Ein Praktikum soll primär dem Praktikanten vorhandene berufliche Fähigkeiten fördern und neue Fähigkeiten vermitteln. Beim Praktikum soll deshalb der Lerneffekt im Vordergrund stehen. Die Arbeitsleistung tritt dabei zunächst in den Hintergrund. Wird ein Praktikant als reine Arbeitskraft eingesetzt hat er grundsätzlich Anspruch auf den entsprechenden Lohn. Wird dies nicht gewährt, handelt es sich um Sittenwidriges Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. II BGB).
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Dies geht auch aus einer Leitsatzentscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden Württemberg 08.02.2008 (Aktenzeichen 5 Sa 45/07) hervor. Dort heißt es: "Steht der Ausbildungszweck in einem sechsmonatigen so genannten Praktikantenverhältnis nicht im Vordergrund, das heißt überwiegt der Ausbildungszweck nicht deutlich die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse, ist eine Vergütung von 375 Euro monatlich sittenwidrig."
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Praktika dienen grundsätzlich zur Aus- oder Weiterbildung. Bei ihnen darf der Aspekt des Arbeitnehmers nicht im Vordergrund stehen.
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Praktika werden meist für Studierende (teilweise Pflichtpraktika), Schülerinnen und Schüler (Kennenlernen der Berufswelt) und Arbeitsplatzbewerber (als Kennenlernphase zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber) angeboten. Während die Regelungen für die Pflichtpraktika der Studierenden genau definiert sind, liegen die anderen Praktika in einer Grauzone, bei der es an klaren, rechtlichen Rahmenbedingungen in vielen Punkten fehlt.
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Praktika für Arbeitslose sind förderungsfähig
Da die Agentur für Arbeit in den Praktika auch eine Möglichkeit sieht, insbesondere Langzeitarbeitslose wieder in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern, ist es möglich, dass Praktika als Teil einer sogenannten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) gefördert werden. Allerdings sind hier die Anforderungen je nach Art und Umfang des Praktikums und nach Branche des Praktikumsgebers unterschiedlich hoch. Nähere Informationen hierzu kann Ihnen die für Ihren Bereich zuständige Agentur für Arbeit geben.
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