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Im August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Es soll Menschen vor Diskriminierungen schützen - z.B. wegen ihres Geschlechts oder einer Behinderung. Das Gesetz enthält - neben einer allgemeinen zivilrechtlichen Passage - vor allem arbeitsrechtliche Vorschriften, die dem Arbeitgeber - auch in kleineren Betrieben - künftig einiges an Umsicht und Organisationstalent abverlangen. Wie Sie Ihren Betrieb den neuen gesetzlichen Vorgaben anpassen und so den Haftungsfallen der veränderten Rechtslage entgehen können, erfahren Sie hier.
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Wer ist vom AGG betroffen?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wendet sich an sämtliche Arbeitgeber. Geschützt werden "Beschäftigte". Das sind nicht nur Arbeitnehmer im klassischen Sinne, sondern auch freie Mitarbeiter, Azubis, Heimarbeiter, Leiharbeitnehmer und sogenannte Scheinselbstständige. Sogar Personen, die sich erst auf eine solche Position bewerben, genießen bereits den Schutz des AGG!
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Was verbietet das neue Gesetz?
Verboten sind alle Benachteiligungen aus Gründen der
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Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,
des Geschlechts,
der Religion oder Weltanschauung,
einer Behinderung,
des Alters oder
der sexuellen Identität.
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Niemand darf aus einem der aufgezählten Gründe schlechter behandelt werden als seine Kollegen oder Mitbewerber in einer vergleichbaren Situation.
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Der Begriff der Behinderung ist viel weiter gefasst als der des "schwerbehinderten Menschen", der Ihnen aus dem Sozialgesetzbuch geläufig sein wird. Jeder, der wegen seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit eine Zeit lang oder für immer nicht in der Lage ist, wie andere am Leben teilzunehmen, ist insoweit behindert und genießt den Schutz des AGG.
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