Alle kommerziellen und viele private Website-Betreiber müssen im Internet Flagge zeigen: Fehlende oder auch gut versteckte Personen- und Adressdaten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 50.000 Euro bestraft werden kann. Außerdem lauern Abmahner im Hinterhalt. Wir erläutern, wann welche Angaben im Web-Impressum erforderlich sind und wie die Anbieterkennzeichnung rechtssicher in die Website integriert wird.
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Zugegeben: Der Zwang zur Veröffentlichung von Personen- und Kontaktdaten auf Internetseiten beißt sich mit dem berechtigten Datenschutz-Bedürfnis ihrer Betreiber. Andererseits haben Nutzer von Online-Diensten und Leserinnen von Web-Publikationen ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, von wem welche Informationen stammen und mit wem sie Geschäfte machen.
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Die gefürchteten Informationspflichten für Webmaster dienen also dem fairen Interessenausgleich zwischen Anbietern und ihren Kunden, Lesern und Besuchern. Ob dieses Ziel immer erreicht wird, sei dahingestellt. Die Impressumspflicht in jedem Fall als staatliche Gängelung und als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme unausgelasteter Abmahnanwälte zu brandmarken, geht trotzdem am Kern der Sache vorbei. Anders formuliert: Wer ordentliche Produkte, kompetente Dienstleistungen und/oder seriöse Publikationen übers Internet verbreitet, sollte dazu stehen und sich nicht in die namenlose Grauzone flüchten.
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Bitte beachten Sie: Die Vorschriften zum Web-Impressum stimmen weitgehend mit den allgemeinen Informationspflichten überein, die in der "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer" ("DL-InfoV") festgelegt sind. Ausführliche Informationen zu diesem Thema bietet der Beitrag "Erweiterte Informationspflichten für Selbstständige und Unternehmer".
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Telemedien und Rundfunk - welches Gesetz gilt eigentlich für wen?
Die Informationspflichten von Internet-Publizisten sind in ...
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§ 5 und § 6 Telemediengesetz (TMG) und in
§ 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV PDF, 248 KB)
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