Mit Bild
Die Verordnung über Dienstleistungs-Informationspflichten hat anfangs für Verunsicherung gesorgt und viele Unternehmen eine Stange Geld gekostet. Inhaltlich hat sich in der Praxis vieler Freiberufler und Kleingewerbetreibender zum Glück wenig geändert. Wir erläutern, welche Pflichtangaben Sie aufgrund der umstrittenen "DL-InfoV" machen müssen.
Mit Bild
Die "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer" ("DL-InfoV") basiert auf der gleichnamigen Ermächtigung § 6c GewO: Die erlaubte es der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates einen Teil der umstrittenen Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Motto: "Dienstleisten leicht gemacht" ... ) in nationales Recht umzusetzen. Inhaltlich sollte die Vorschrift im Kern für mehr Transparenz im Wirtschaftsleben sorgen - und zwar insbesondere im "B2B-Bereich", also zwischen Geschäftsleuten. Soweit die gut gemeinte Absicht.
Mit Bild
Mehr Pflichten, mehr Kosten, mehr Bürokratie
Hauptsächlich hat die Vorschrift jedoch für noch mehr Durcheinander im Dschungel der Publikationspflichten und für Verunsicherung bei den Betroffenen gesorgt. Schließlich ersetzte die neue Verordnung keine einzige bestehende Vorschrift: Die geltenden Informationspflichten des Handels-, Verbraucherschutz- oder Telekommunikationsrechts existieren unverändert weiter. Auch an branchen- und berufstypischen Veröffentlichungspflichten änderte die DL-InfoV rein gar nichts.
Mit Bild
Zu allem Überfluss kostet die umstrittene Reform einen Haufen Geld: Die Bundesregierung beziffert allein den geschätzten Umstellungsaufwand auf knapp 100 Millionen Euro. Die laufenden Kosten betragen mindestens 15 Millionen Euro pro Jahr. Das war auch der Grund, warum der Bundesrat seinem positiven Votum gleich eine ausführliche "Entschließung" hinterhergeschickt und Maßnahmen zur "Vereinheitlichung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften betreffend der Informationspflichten der Wirtschaft" verlangt hat. Die Bundesregierung hat zwar versprochen, sich für die geforderten Verbesserungen einzusetzen. Bislang gilt die Verordnung aber unverändert in der ursprünglich beschlossenen Form.
Mit Bild
Unscharfer Geltungsbereich
Vorweg: Dienstleister im Sinne der "DL-InfoV" sind nicht nur Anbieter immaterieller Leistungen, sondern auch Händler, Handwerker oder Gewerbetreibende im Produktionssektor. Und obwohl die DL-InfoV Teil der Gewerbeordnung ist, gilt sie grundsätzlich auch für Freiberufler und andere nicht-gewerbliche Selbstständige!
Mit Bild
Andererseits erstreckt sich die Vorschrift nur auf solche Anbieter, die in den Geltungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie fallen. Nicht betroffen von den zusätzlichen Informationspflichten sind gemäß Artikel 2 der Dienstleistungsrichtlinie ...
Wollen Sie weiterlesen?
Als zahlendes Mitglied von akademie.de haben Sie vollen Zugriff auf alle Inhalte und können alle PDF-Dateien, Checklisten, Mustervorlagen und Anwendungen herunterladen und verwenden.
Wollen Sie mehr über die Mitgliedschaft erfahren?
Wenn Sie schon Mitglied sind, loggen Sie sich bitte ein.