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Unter Selbstständigen und Unternehmern hält sich immer noch hartnäckig das Gerücht, dass Steuerberaterkosten nicht absetzbar seien. Das stimmt nicht. Richtig ist nur, dass die Beraterhonorare nicht mehr als Sonderausgaben im privaten Teil der Einkommensteuererklärung anerkannt werden. Soweit es um die Gewinnermittlung geht, ist der Expertenrat weiterhin steuerbegünstigt. Das gilt erst recht für betriebliche Steuererklärungen, etwa die Umsatz-, Gewerbe- und andere Unternehmenssteuern.
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Sprechen Sie "Steuer"? Wenn nicht, sind Sie möglicherweise einer der vielen Steuerpflichtigen, die sich nur über einen Steuerexperten mit dem Finanzamt verständigen (können). Besonders ärgerlich: Die Kosten für die Mithilfe des Steuerberaters an der Einkommensteuererklärung können nicht mehr pauschal abgesetzt werden.
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Bis vor ein paar Jahren konnten die im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgewiesenen Aufwendungen für Steuerberatungen in Höhe von bis zu 520 Euro pro Jahr uneingeschränkt als Sonderausgaben geltend zu machen. Diese Zeiten sind leider passé: Ausgaben für die Experten-Unterstützung bei der persönlichen Einkommensteuererklärung, etwa beim Ausfüllen des Mantelbogens (z. B. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) oder auch bei den Anlagen "Kind", "Unterhalt", "Altersvorsorge" oder auch "vermögenswirksame Leistungen" stellen keine steuermindernden Sonderausgaben mehr dar.
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Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Streichung des früheren § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 inzwischen eine Absage erteilt (Az. X R 10/08, BFH-Urteil vom 4.2.2010).
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Weiterhin abzugsfähige Beratungskosten
Das heißt im Umkehrschluss aber nicht, dass jeder Auftrag an einen Steuerberater Ihr Privatvergnügen ist: Völlig unstrittig ist die Anerkennung von Beraterhonoraren als Betriebsausgaben bei betrieblichen Steuern, insbesondere ...
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der Umsatzsteuer,
der Gewerbesteuer und erst recht
der Körperschaftssteuer (das ist die "Einkommensteuer von Kapitalgesellschaften", also von GmbHs und Aktiengesellschaften).
Sofern Ratgeberhonorare darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erzielung und Ermittlung von Einkünften stehen, werden sie ebenfalls weiterhin als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt!
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Kosten auf Einkunftsarten verteilen
Falls Sie Ihre Steuerberatungskosten in der Vergangenheit der Einfachheit halber als Sonderausgaben geltend gemacht haben, müssen Sie sie in Zukunft auf die Einkunftsart verteilen, bei deren Erzielung oder Gewinnermittlung der Steuerberater Sie unterstützt hat. Das können Einkünfte sein aus ...
einem Gewerbebetrieb (= Unternehmen für die ein Gewerbeschein erforderlich ist),
Selbstständiger Arbeit (= Freiberufler wie Ärzte, Anwälte, Steuerberater und ähnliche Selbstständige),
Land- und Forstwirtschaft,
Vermietung und Verpachtung oder auch
Kapitalvermögen (vom Sparbuch bis zu Aktien).
Aber auch Angestellte oder Rentner können Beraterhonorare für die Unterstützung bei ihren "Werbungskosten" im Zusammenhang mit Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit bzw. Renten geltend machen. Auch (und gerade :-)) in dieser Frage helfen Ihnen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine selbstverständlich gern weiter.
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Fazit
Nicht jeder Steuerpflichtige braucht unbedingt einen Steuerberater: Wer sich angesichts des Paragrafen-Dschungels jedoch mit einem kompetenten Experten an seiner Seite sicherer fühlt, kann den allergrößten Teil seiner Ausgaben auch weiterhin steuerlich absetzen.
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