Selbstständigkeit als Hauptberuf oder als Nebenberuf: Die Kriterien der Krankenversicherung

Wie Krankenversicherungen beurteilen, ob Ihre Selbstständigkeit als Haupt- und wann als Nebenberuf gilt.

"Unternehmer mit Nebenjob" oder "nebenberuflich selbstständiger Angestellter"? Ob eine selbstständige Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, entscheidet über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wir nennen Kriterien und Konsequenzen der Einstufung.

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Die Sozialversicherungs-Grenze zwischen Hauptberuf und Nebenberuf ist fließend: Je nach Arbeitszeit, Einkommen und Anzahl eigener Mitarbeiter kann jemand Unternehmer mit Nebenjob sein oder umgekehrt Angestellter, der nebenberuflich selbstständig ist. Der Statusunterschied hat Folgen: Ob die Selbstständigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, entscheidet über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wir erläutern die wichtigsten Einstufungskriterien und deren Folgen.

Die gute Nachricht vorweg: Selbstständige Nebeneinkünfte erhöhen die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung normalerweise nicht. Wer in seinem Hauptberuf als Angestellter bereits versichert ist, braucht auf seine Zusatzeinnahmen aus freiberuflichen oder gewerblichen Nebentätigkeiten grundsätzlich keine zusätzlichen Sozialabgaben zu bezahlen!

Ausnahmen in der Rentenversicherung

Ausnahmen von dieser Regel gelten für rentenversicherungspflichtige Selbstständige, die unter Umständen auch bei nebenberuflicher Ausübung beitragspflichtig in der Rentenversicherung sind. Versicherungspflicht besteht unter anderem für Erzieher und Lehrer (darunter auch Dozenten, Trainer, Sprach-, Fahr- und Nachhilfelehrer), Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger, Seelotsen, Küstenschiffer und Küstenfischer sowie Hausgewerbetreibende (= selbstständige Heimarbeiter).

Ausführlichere Informationen finden Sie im Beitrag "Rentenversicherungspflichtige Selbstständige".

Sozialversicherungs-Grauzone: Hauptberuf oder Nebenberuf?

Eine eindeutige sozialversicherungsrechtliche Grenze zwischen Haupt- und Nebenberuf gibt es nicht. Wenn ein Freiberufler oder Kleinunternehmer gleichzeitig als Angestellter arbeitet, dann kann es sich je nach Einkommen, Arbeitszeit und Anzahl eigener Mitarbeiter sowohl um

  • einen Unternehmer mit Nebenjob als auch

  • einen nebenberuflich selbstständigen Arbeitnehmer handeln.

Das hat sparsame Selbstständige in der Vergangenheit auf die Idee gebracht, sich durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung knapp oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (z. B. einen "Midijob" mit einem Monatseinkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro) einen kostengünstigen Versicherungsschutz zu verschaffen.

Angenommen, ein Selbstständiger schreibt rote Zahlen und nimmt während einer wirtschaftlichen Flautephase zusätzlich eine abhängige Beschäftigung im Niedriglohnbereich auf, dann ist er unter Umständen ab 70 Euro aufwärts rundum kranken-, pflege-, renten- und gegen Arbeitslosigkeit versichert. Auch wenn die Ansprüche in der Renten- und Arbeitslosenversicherung angesichts geringer Beitragszahlungen kaum der Rede wert sind: Zumindest für den Krankheitsfall ist damit vorgesorgt.

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