Mit Bild
Mit Bild
Pflichtversicherte Berufe und Branchen
Die gesetzliche Rentenversicherung gilt als teures, aber wenig attraktives Modell der Altersvorsorge für Arbeitnehmer. In manchen Berufen und Branchen sind sogar Selbstständige pflichtversichert. Wir erläutern, in welchen Bereichen die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige gilt - und wie sie sich vermeiden lässt.
In der Debatte um Ursula von der Leyens Pläne für eine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige wird oft übersehen, dass viele Selbstständige bereits gesetzlich verpflichtet sind, Altersvorsorge zu betreiben: Es gibt schon lange pflichtversicherte Berufe und Branchen mit Rentenversicherungspflicht - nicht nur für Angestellte. Dieser Beitrag erklärt diese bereits bestehende Rentenversicherungspflicht - und ihre Grenzen.
Mit Bild
"Lehrer" und "Arbeitnehmerähnliche"
Grundsätzlich gilt: Wer Wissen, Können oder Fertigkeiten von Mensch zu Mensch vermittelt, gilt als Lehrer im Sinne des Rentenversicherungsrechts. Erziehern obliegt die Förderung der körperlichen, geistigen, seelischen und charakterliche Entwicklung von Kindern. Auf die Ausbildung, ein bestimmtes (Pädagogik-)Studium oder gar ein staatliches Lehrerexamen kommt es dabei nicht an. Auch nicht auf den Inhalt des Unterrichts oder die Art des Auftraggebers. Das geht aus einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (Az.: B12 RA 4/00 v. 12.10.2000) hervor.
Lehrer im Sinne des Sozialgesetzbuchs sind zum Beispiel Sport- und Fitnesstrainer, Sprach-, Fahr- und Tanzlehrer, VHS-Dozenten und Handwerkskammer-Ausbilder. Auch Verkaufs-, Rhetorik- oder Kommunikationstrainer von Geschäftskunden laufen Gefahr, von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als besonders "schutzbedürftig" und daher rentenversicherungspflichtig eingestuft zu werden!
Mit Bild
Befreiung und freiwillige Versicherung
Die gute Nachricht: Existenzgründer, die in der Startphase nur einen (Haupt-)Auftraggeber haben, dürfen sich laut § 6 SGB VI Abs. 1a für einen Zeitraum von maximal drei Jahren auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Ausnahmeregelung kann aber höchstens zweimal im Leben in Anspruch genommen werden. Die zweite Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass sich das Geschäftsfeld wesentlich verändert hat.
Die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht haben außerdem arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die bereits 58 Jahre alt sind und nach einer vorherigen Selbstständigkeit erstmals versicherungspflichtig werden. In § 231 SGB VI sind darüber hinaus noch eine ganze Reihe weiterer Befreiungsmöglichkeiten für bestimmte Personenkreise aufgelistet.