Verkehrsunfall mit dem (Firmen-)Auto: Was ist zu tun?
Verhaltensregeln am Unfallort
Verhaltensregeln am Unfallort
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Egal, ob Privat- oder Firmenwagen: Ein Verkehrsunfall ist in der Regel immer mit viel Ärger verbunden. Rechtsanwältin Sylvia Marten verrät die wichtigsten Verhaltensregeln für den Unfallort und die Schadensregulierung, wenn es doch mal kracht.
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Verhaltensregeln am Unfallort
Als Unfallbeteiligter sind Sie gesetzlich verpflichtet, sofort anzuhalten. Dabei müssen Sie so lange am Unfallort warten, bis Sie den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung Ihrer Daten ermöglicht haben. Ist kein Unfallgegner vor Ort, etwa weil Sie ein parkendes Auto touchiert haben, müssen Sie zumindest eine angemessene Zeit warten (dazu später mehr).
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Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn es sich um einen völlig belanglosen Schaden handelt. Die Rede ist hier von ganz geringen Hautabschürfungen, bloßer Beschmutzung des Körpers (und der Kleidung) oder bei geringen Sachschäden (Wertgrenze bei etwa 25-30 Euro), bei denen üblicherweise keine Schadensersatzansprüche gestellt werden.
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Fahren Sie nach einem Unfall einfach weiter oder warten Sie nicht ausreichend lange, machen Sie sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Strafgesetzbuch strafbar. Im Allgemeinen blüht Ihnen dann eine Geldstrafe. In schweren Fällen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.
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Beispiele:
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Beim Ausparken streifen Sie ein anderes Fahrzeug und verursachen einen geringen Sachschaden. Auch in diesem Fall sind Sie verpflichtet, eine angemessene Zeit - in der Regel ca. 15 Minuten - zu warten, um dem Unfallbeteiligten die Feststellung Ihrer Person zu ermöglichen. Wenn Sie eine angemessene Zeit gewartet haben und der Fahrer des anderen Fahrzeugs nicht kommt, sind Sie verpflichtet, umgehend die nächste Polizeistation aufzusuchen und den Unfall zu melden.
Als nicht ausreichende Wartefrist ist in der Rechtsprechung angesehen worden:
15 Minuten in der Nacht bei 750 Euro Schaden,
10 Minuten um 19 Uhr bei leichtem Unfall und stark befahrener Straße;
als ausreichend:
30 Minuten bei nächtlichem Schaden vom 550 Euro,
15 Minuten bei Unfall am frühen Nachmittag in einer Stadt.
Auch bei Beschädigungen von Leitplanken, Verkehrsschildern usw. sind Sie verpflichtet, diese umgehend bei der Polizei zu melden und die Feststellung Ihrer Person zu ermöglichen. Es sei denn, es handelt sich z. B. um eine geringfügige zusätzliche Beschädigung einer schon verbogenen Leitplanke.
Das Überfahren oder Anfahren von Wildtieren ist zwar kein Unfall im Sinne des § 142 Strafgesetzbuch. Allerdings sollten Sie auch solche Unfälle unverzüglich der Polizei melden, da gegebenenfalls eine Gefahrenquelle für weitere Fahrzeuge besteht!
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Noch mal der Hinweis: Wer seiner Wartepflicht nicht nachkommt und stattdessen lediglich seine Personalien auf einem Zettel hinterlässt, macht sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte der Unfall stets bei Polizei gemeldet werden. Auf Ausreden reagieren Polizei und Gerichte außerordentlich allergisch!
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Sicherungsmaßnahmen am Unfallort
Unmittelbar nach einem Verkehrsunfall sollte - soweit möglich - das Warnblinklicht eingeschaltet und die Unfallstelle vor dem nachfolgenden Verkehr durch Aufstellen eines Warndreiecks in einem Abstand von 100-150 Metern abgesichert werden. Beachten Sie, dass eventuelle Unfallspuren nicht beseitigt werden sollten, bevor nicht die notwendigen Feststellungen, z. B. durch die Polizei, getroffen wurden. Dies kann in einem späteren Verfahren, etwa wenn Sie Schadensersatzansprüche geltend machen möchten, die Beweisführung erleichtern.
Bei einem Unfall mit Verletzten muss - wenn nötig - umgehend ein Rettungswagen verständigt und Erste Hilfe geleistet werden. Auch hierzu sind Sie gesetzlich verpflichtet, soweit Erste Hilfe-Maßnahmen erforderlich und nach dem Umständen zuzumuten sind und Sie sich hierbei nicht selbst gefährden. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar (§ 323 c Strafgesetzbuch).
Bei Bagatellunfällen, z. B. kleinen Glas- oder Blechschäden, muss nicht zwingend die Polizei verständigt werden. Soweit der Unfallhergang zwischen allen Beteiligten unstreitig ist, kann hier eine einvernehmliche Regelung getroffen werden.
Folgende Informationen sind dabei zu notieren:
die Personalien aller Unfallbeteiligter und eventueller Zeugen,
Kennzeichen und Fahrzeugtyp aller beteiligten Fahrzeuge,
Unfallhergang und Schadensauflistung.
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Bitte beachten Sie, dass ein "netter" Unfallbeteiligter bei der nachfolgenden Schadensregulierung häufig gar nicht mehr so entgegenkommend ist, wenn die Beseitigung des Schadens höhere Kosten als erwartet verursacht. Zudem sollten Sie auf keinen Fall mit dem Unfallgegner schon am Unfallort über etwaige Zahlungen verhandeln. Die Schadensregulierung sollten Sie ausschließlich über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vornehmen. Schließlich gibt es keine Garantie dafür, dass der Unfallgegner sich an die vereinbarten Absprachen hält. Außerdem wissen Sie zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht, ob der Gegner auch wirklich zahlen kann.
Im Zweifel gilt: Polizei rufen. Das Verwarngeld von etwa 30 Euro sollten Sie dabei riskieren.
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Bei schwereren Unfällen, insbesondere bei Unfällen mit Personenschäden, sollte zur Dokumentation des Unfallereignisses stets die örtliche Polizei gerufen werden. Von dieser erhalten Sie eine Durchschrift der polizeilichen Unfallmitteilung, die sämtliche Daten des Unfallgegners bzw. Fahrzeughalters enthält. Dies erleichtert die spätere Ermittlung der gegnerischen Versicherung.
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Geben Sie auf keinen Fall ein Schuldanerkenntnis ab, selbst dann nicht, wenn Sie denken, Sie seien Schuld. Eine polizeiliche Verwarnung bzw. ein Verwarngeld sollten Sie ebenfalls nicht akzeptieren. Die gegnerischen Versicherungen sehen dies in der Regel als Schuldanerkenntnis an und gehen bei einer späteren Regulierung von einer Mitschuld des Anspruchstellers aus.
Zwar hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 16.06.2008, Az. I 1U 246/07, entschieden, dass die Aussage "Ich bin schuld und meine Versicherung wird das übernehmen" direkt nach einem Verkehrsunfall zu nichts verpflichtet. Schließlich sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen, ohne vorherige Zustimmung seiner Versicherung einen möglichen Anspruch anzuerkennen.
Aber: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zudem handelt es sich hierbei nur um eine Einzelfallentscheidung, die sich nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen lässt. Also: Geben Sie am Unfallort keine Erklärung zur Schuldfrage ab.
Ohnehin ist es generell ratsamer, gegenüber Unfallgegner und Polizei (!) lediglich die Personalien anzugeben und keine Aussage zum Unfallhergang zu machen. Es kommt häufig vor, dass man die Lage unmittelbar nach dem Unfallereignis falsch einschätzt. Sie sind nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei weitere Angaben zu machen. Erst zum Anwalt, dann die Aussage.