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Zur unternehmerischen Freiheit gehört auch das Recht auf teure Fehlinvestitionen. Das gilt selbst dann, wenn dadurch unterm Strich Verluste entstehen! Voraussetzung ist allerdings, dass die allgemeine Gewinnerzielungsabsicht unzweifelhaft ist und jede einzelne Ausgabe „betrieblich veranlasst“ ist. Ob eine teure Anschaffung „angemessen“ ist oder nicht, wird vom Finanzamt nur geprüft, wenn sie einen privaten Vorteil bringt.
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Wie teuer, das ist Ihre Sache – aber bitte verhältnismäßig
Die gute Nachricht vorweg: Eine generelle „Angemessenheitsprüfung“ nimmt das Finanzamt bei der Beurteilung betrieblicher Gewinnermittlungen nicht vor. Selbstständige und Unternehmer dürfen selbst entscheiden, ob sie
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ihre Praxis, Werkstatt oder ihr Ladenlokal im Hinterhof oder in 1-a-Lage eröffnen,
sich mit gebrauchten Fahrzeugen, Einrichtungen und Werkzeugen begnügen oder für repräsentative Firmenwagen und sonstige Geschäftsausstattung tief in die Tasche greifen,
auf Geschäftsreisen in der Jugendherberge oder im Vier Jahreszeiten übernachten.
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Mit anderen Worten: Nur weil Sie Solo-Selbstständige oder Kleinunternehmer sind, brauchen Sie beim Einkauf Ihres Büro- und Werkstattbedarfs nicht jeden Euro herumzudrehen und nur das Billigste zu kaufen.
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Grundsätzlich muss weder die Höhe von Aufwendungen noch ihre Notwendigkeit, Üblichkeit oder Zweckmäßigkeit für die Anerkennung als Betriebsausgabe begründet werden.
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Mehr noch: Auf Ihre unternehmerische Freiheit dürfen Sie sich selbst dann berufen, wenn aufgrund teurer Anschaffungen vorübergehende Jahresverluste entstehen! Manche unternehmerischen Entscheidungen entfalten nun einmal erst im Laufe der Zeit die gewünschte Wirkung.
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