Urheberrecht: Ideenklau im Internet

Was Kreative gegen den Diebstahl geistigen Eigentums tun können

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Urheberrechtsverstöße sind im Internet an der Tagesordnung. Auf einfachste Weise lassen sich urheberrechtlich geschützte Leistungen und Werke kopieren und für eigene wirtschaftliche Zwecke nutzbar machen. Dieser Leitfaden für Kreative wie Autoren, Maler, Bildhauer, Grafiker, Architekten, Fotografen, Regisseure, Choreografen und andere schöpferisch tätige Menschen zeigt, welche Werke und Leistungen unter Urheberrechtsschutz stehen und wie man sein "geistiges Eigentum" verteidigen kann. Denn als Urheber ist man keineswegs schutzlos.

Urheberrecht, kurz erklärt

Urheberrechtsverstöße sind im Internet an der Tagesordnung. Schließlich lassen sich urheberrechtlich geschützte Leistungen und Werke auf einfachste Weise kopieren und für eigene wirtschaftliche Zwecke nutzbar machen. Als Betroffener müssen Sie den Diebstahl Ihres Eigentums aber keineswegs hinnehmen: Mittels Suchmaschinen lassen sich die eigenen Werke wie Texte, Grafiken oder Fotos oder deren Titel auffinden. Der Verletzer von Urheberrechten kann dann zivilrechtlich und strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden. - für Autoren, Grafiker, Fotografen, Regisseure, Maler, Bildhauer, Architekten, Choreografen sowie andere schöpferisch tätige Menschen und interessierte Laien.

Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall führt am Weg zu einem spezialisierten Rechtsanwalt kein Weg vorbei. Wenn Sie eine Einzelfrage oder ein Problem urheberrechtlicher Art haben, können Sie über das Kommentarfeld auf der letzten Seite Kontakt zum Autor dieses Beitrags aufnehmen.

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Urheberrechtsverletzungen

Dem Urheber stehen verschiedene Ansprüche zu Gebot:

  • Er kann die Beseitigung einer Beeinträchtigung seiner Urheberrechte und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung der Beeinträchtigung vom Verletzer fordern.

  • Wenn dem Verletzer - wie in der Regel - sorgfaltswidriges Handeln zur Last fällt, dann kann der Urheber zudem Auskunft und Schadensersatz oder die Herausgabe des erzielten Gewinns nach Rechnungslegung fordern.

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Geschützte Werkarten

Für die Frage, ob ein durch Mittel der Sprache zum Ausdruck gebrachtes Werk urheberrechtlich schutzfähig ist, kommt es auf seine Art und seinen Umfang an. Je kürzer ein Sprachwerk ist, wenn es also etwa nur aus einem Satz besteht, desto fantasievoller und eigentümlicher muss die Wortwahl und Gedankenführung sein. Die Schutzfähigkeit kann auch durch die besonders geistvolle Form der Sammlung und Anordnung des Textes begründet sein.

Die Rechtsprechung ist bei der Annahme der Schutzfähigkeit vergleichsweise großzügig, es werden geringere Anforderungen an die Schöpfungshöhe gestellt als im Bereich der angewandten Kunst.

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Erlaubte Nutzung

Das Urheberrecht sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken zulässig ist. Die Schranken des Urheberrechts sind Ausdruck von schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit. Wie weit die im Urheberrecht geregelten Ausnahmen im einzelnen reichen, ist im Einzelfall oft sehr umstritten, wie die medienwirksame und auch politisch intensiv geführte Auseinandersetzung um die digitale Privatkopie gezeigt hat.

Die wichtigsten Ausnahmen vom ausschließlichen Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und / oder Wiedergaberecht des Urhebers- und Leistungsschutzberechtigten sind insbesondere die folgenden:

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