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Einnahmen und Ausgaben gehören bei der Einnahmenüberschussrechnung grundsätzlich in das Geschäftsjahr, in dem sie tatsächlich geflossen sind. Ausnahmen bilden "regelmäßig wiederkehrende" Zahlungen, die kurz vor und nach dem Jahreswechsel gezahlt werden: Sie dürfen dem Jahr zugeordnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Das gilt auch für Umsatzsteuerzahlungen, die bis zum 10. Januar des Folgejahres ans Finanzamt überwiesen worden sind. Wir stellen die Abgrenzungsausnahme vor.
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Grundregel für Einnahmenüberschuss-Rechner: Der Zahlungstermin entscheidet, nicht das Rechnungsdatum!
Einnahmenüberschuss-Rechner haben es gut: Sie können sich nicht nur das umständliche Bewerten und Bilanzieren ihrer Vermögenswerte sparen. Auch mit den schwierigen zeitlichen Abgrenzungsfragen der kaufmännischen Buchführung haben sie normalerweise nichts zu tun. Entscheidend ist bei der vereinfachten Buchführung (EÜR) nämlich nicht das Rechnungsdatum, sondern der Zeitpunkt der Zahlung:
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Begleicht Ihr Kunde seine offene Rechnung aus dem Oktober 2013 erst im Januar 2014, dann handelt es sich um eine Einnahme des neuen Jahres. Die müssen Sie auch erst 2014 versteuern - und zwar sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Einkommensteuer.
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Einnahmenüberschuss-Rechnung: Praxisanleitung
Alle wichtigen Infos für die vereinfachte Buchführung finden Sie im Leitfaden "Praxis der Einnahmenüberschussrechnung".
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Ausnahmen bestätigen die EÜR-Regel: Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben als Sonderfall
Dass der Zahlungszeitpunkt aber nicht in jedem Fall das Maß aller EÜR-Dinge ist, daran erinnert ein BMF-Schreiben (PDF, 54 KB). Dort heißt es:
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"Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt [...], dass diese als in dem Kalenderjahr abgeflossen gelten, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn der Steuerpflichtige sie kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung dieses Kalenderjahres gezahlt hat."
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