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Für Telefon- und Internetdienste gilt der Umsatzsteuer-Regelsatz von 19 %. Wer jedoch Prepaid-Karten für geschäftliche Telefonate und den mobilen Internetzugang kauft oder Prepaid-Konten auflädt, erlebt eine Überraschung: Mobilfunkprovider und Reseller weisen auf Rechnungen über Gesprächs- und Surfguthaben keine Umsatzsteuer aus! Wir erläutern, wie Sie sich die Vorsteuer trotz steuerfreier Kaufbelege zurückholen.
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Das Prepaid-Steuerwirrwarr
In den Tarifinformationen über Prepaid-Leistungen deutscher Telekommunikationsanbieter heißt es unisono: "Alle Preise (…) beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer." Wer jedoch im Handel eine Prepaid-Karte kauft oder sein Guthabenkonto im Onlineshop auflädt, erhält umsatzsteuerfreie Rechnungen:
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Beim Aufladen eines Prepaid-Kontos wird keine Mehrwertsteuer ausgewiesen. Fällig ist der 19-prozentige Regelsteuersatz erst beim Verbrauch des Guthabens.
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Kein steuerfreies Gesprächs-"Porto"!
Hintergrund der eigenwilligen Umsatzsteuer-Kapriole: Telefon- und Surfguthaben sind zunächst umsatzsteuerfrei. Erst wenn die vorausbezahlte Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird, greift die Umsatzsteuerpflicht. In ihren Konten- oder Rechnungsübersichten weisen viele Telekommunikationsunternehmen die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen anschließend auch brav aus:
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In der Monatsabrechnung von Prepaid-Guthaben – hier zum Beispiel Maxxim
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Umwege zur Rechnung mit Umsatzsteueranteil
Leider gilt das nicht für alle Anbieter. Manche Telekommunikationsunternehmen bieten online nur Auflade- und Verbrauchsübersichten ohne Mehrwertsteuernachweis.
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