Mit Bild
Der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen sorgt dafür, dass die Abrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt weniger Arbeit macht. Manchmal wird es durch die prozentuale Vorsteuerpauschale sogar billiger. Das Finanzamt gestattet dieses Verfahren in rund fünfzig Berufen und Gewerbezweigen. Bei uns lesen sie, ob Ihre Branche dazugehört und wie Sie feststellen, ob sich die nicht gerade üppige Steuer-"Flatrate" in Ihrem Fall lohnt.
Mit Bild
Vorsteuer-Flatrate: Fester Vorsteuer-Satz unabhängig von der tatsächlich bezahlten Umsatzsteuer
Manche Handwerker, Händler und einige Freiberufler können sich das Steuerleben spürbar vereinfachen - und dabei möglicherweise sogar zusätzlich einen Gewinn machen: Im § 23 des Umsatzsteuergesetzes ("Allgemeine Durchschnittsätze") räumt der Gesetzgeber dem Bundesfinanzministerium nämlich die Möglichkeit ein, per Rechtsverordnung pauschale Vorsteuersätze für bestimmte Branchen zu erlassen. Voraussetzung ist, dass das Finanzamt dabei keinen Verlust macht: Die Einnahmen aufgrund von Durchschnittssätzen müssen unterm Strich zu einem Steueraufkommen führen, das "nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde."
Mit Bild
Von dieser Möglichkeit macht der Fiskus aus Vereinfachungsgründen auch tatsächlich Gebrauch: So dürfen zum Beispiel die folgenden Gewerbetreibenden und Freiberufler ihren Vorsteuerabzug mithilfe von Prozentpauschalen ermitteln:
Mit Bild
Zweiradhändler: 12,2 Prozent vom Netto-Umsatz,
Taxifahrer: 6 Prozent vom Netto-Umsatz,
Journalisten: 4,8 Prozent vom Netto-Umsatz und
Gebäudereiniger 1,6 Prozent vom Netto-Umsatz.
Mit Bild
Angenommen, ein Journalist hat einen Umsatz von 40.000 Euro (netto) erzielt. Dann darf er pauschal 4,8 % auf 40.000 Euro = 1.920 Euro als Vorsteuer geltend machen. Und zwar wohlgemerkt auch dann, wenn er im Rahmen seiner Betriebsausgaben tatsächlich weniger Umsatzsteuer bezahlt hat! Ob er das nachrechnet oder einfach die Bequemlichkeit der Flatrate in Anspruch nimmt, bleibt ihm überlassen.
Mit Bild
Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Berechnung der Vorsteuer nach Durchschnittssätzen ändert nichts daran, dass Sie Ihren Kunden Umsatzsteuer in Rechnung stellen und Ihre Umsatzsteuereinnahmen (abzüglich der Vorsteuerpauschale) ans Finanzamt abführen! Umsatzsteuererklärungen und -voranmeldungen müssen Sie ebenfalls weiterhin abgeben.
Wollen Sie weiterlesen?
Als zahlendes Mitglied von akademie.de haben Sie vollen Zugriff auf alle Inhalte und können alle PDF-Dateien, Checklisten, Mustervorlagen und Anwendungen herunterladen und verwenden.
Wollen Sie mehr über die Mitgliedschaft erfahren?
Wenn Sie schon Mitglied sind, loggen Sie sich bitte ein.