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Selbstständigkeit im Studium
Studenten, die nebenher selbstständig Aufträge übernehmen, müssen die Auswirkungen auf Sozialversicherung und BAföG beachten, sonst zahlen sie am Ende drauf. Wir nennen die einschlägigen Bestimmungen und Einkommensgrenzen und erläutern die Neuregelung beim Kindergeld, die seit 1. Januar 2012 gilt.
Geld verdienen müssen viele Studierende. Es kann sich durchaus lohnen, sich bereits im Studium selbstständig zu machen: Arbeitszeiten und Abwicklung lassen sich flexibler mit den Erfordernissen des Studiums verbinden, man ist sein eigener Chef, tritt Geschäftspartnern statt Vorgesetzten gegenüber und sammelt gleichzeitig Erfahrungen und Kontakte, die für eine hauptberufliche Selbstständigkeit - oder auch für einen Angestelltenjob - nach der Uni von großem Wert sind.
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Auswirkung auf die Kranken- und Rentenversicherungpflicht
Versicherungspflichtig sind nur Studierende, die sich an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule einschreiben. Die Versicherungspflicht besteht bis zum Ende des 14. Fachsemesters oder der Vollendung des 30. Lebensjahres. Danach können sich Studierende freiwillig versichern.
Diese Alternativen gibt es:
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Der Kindergeld-Anspruch
Kindergeld gibt es grundsätzlich für jedes Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, das noch in der Ausbildung ist. Die Bezugsdauer verlängert sich gegebenenfalls um die Zeit des geleisteten Wehr- und Zivildienstes oder des freiwilligen sozialen Jahrs. (Bitte beachten: Die Zeitspanne für den Kindergeldbezug wurde reduziert. Für die Geburtsjahrgänge 1982 und früher gelten besondere Fristen. Bitte informieren Sie sich direkt bei den Familienkassen.)
Für das erste und zweite Kind gibt es monatlich je 184 Euro Kindergeld, für das dritte 190 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro (Stand 2012). Wenn Sie nicht für das ganze Jahr Anspruch auf Kindergeld haben, weil Sie im Lauf des Jahres Ihr Studium beenden, verringert sich der Grenzbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden Monat, in dem kein Anspruch besteht.
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Studienkosten beim Finanzamt als Werbungskosten absetzen?
Zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Juli 2011 ließen viele Studierende hoffen: Die Kosten fürs Erststudium sollten als (vorweggenommene) Werbungskosten von der Steuer absetzbar sein (Aktenzeichen VI R 38/10 und VI R 7/10). Studenten hätten nach dem Eintritt ins Berufsleben also die Kosten für Bücher und Computer oder die Gebühren für eine Privat-Uni in unbegrenzter Höhe rückwirkend steuermindernd geltend machen können: Als sogenannter Verlustvortrag wären die Kosten voll mit dem Gehalt der ersten Berufsjahre verrechnet worden.
Dazu wird es allerdings nicht kommen: Am 14. Dezember 2011 trat das "Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften" (BeitrRLUmsG) in Kraft, das rückwirkend ab 2004 gilt und ausdrücklich festschreibt, dass Ausgaben für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium keine Werbungskosten sind (§ 12 Nr. 5 i. V. m. § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG). Einzige Ausnahme: Die Kosten für Ausbildung oder Studium entstehen im Rahmen eines Dienstverhältnisses (§ 12 Nr. 5 EStG).
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Das BAföG
Grundsätzlich gilt für die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG): Je mehr Sie selbst über der Freigrenze verdienen, desto weniger BAföG-Leistung erhalten Sie. Den kompletten Bedarfssatz bekommt nur, wer weder eigenes Einkommen noch Vermögen hat. Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit mindern ab einer bestimmten Obergrenze die Förderung.
Für die Anrechnung des Einkommens der Studierenden ist das aktuelle - im Bewilligungszeitraum erzielte - Einkommen maßgebend. Diese Zeitspanne beginnt mit dem Monat der Antragstellung und endet in der Regel nach zwölf Monaten. Mit dem Einreichen des Antrags schätzen Sie also Ihr voraussichtliches Einkommen im Bewilligungszeitraum. Der monatliche Förderbetrag orientiert sich an dieser Prognose.