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Selbstständige, die freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, zahlen ihre Beiträge auf Basis ihres Vorjahresgewinns. Nachgewiesen werden Einkünfte aus gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeiten mithilfe des letzten Einkommensteuerbescheids. Wer 2012 niedrigere Gewinne als 2011 gemacht hat und Wert auf entsprechend geringere Kassenbeiträge legt, sollte seine Steuererklärung möglichst bald einreichen: Beitragsanpassungen sind offiziell erst möglich, nachdem der Steuerbescheid vorliegt.
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Verzögerte Beitragsanpassung für gesetzlich versicherte Selbstständige
Das deutsche Sozialversicherungsrecht kennt grundsätzlich keine rückwirkenden Beitragsanpassungen. Laut § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V können "Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises [...] nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden."
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Für freiwillig Versicherte ergibt sich daraus seit eh und je eine spürbare Anpassungslücke: Die Beiträge pflichtversicherter Arbeitnehmer werden zeitnah auf Basis des Monatsgehalts errechnet. Die Beitragsbemessung bei Unternehmern und Selbstständigen erfolgt auf Basis des Gewinns bzw. des Einnahmenüberschusses im Vorjahr - dessen Höhe ist jedoch frühestens zu Beginn des Folgejahres bekannt.
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Bundessozialgericht: Jahresabschlüsse reichen nicht - der Steuerbescheid entscheidet!
Mehr noch: Während sich manche Krankenkassen früher mit den Ergebnissen von Gewinn- und Verlustrechnungen, Einnahmenüberschussrechnungen oder anderen Jahresabschlüssen zufriedengaben, nehmen sie Beitragsanpassungen nach unten inzwischen erst dann vor, wenn der Steuerbescheid des Finanzamts vorliegt. Möglich wird die harte Linie durch ein höchstrichterliches Urteil des Bundessozialgerichts.
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Der Nachweis eines niedrigeren Arbeitseinkommens kann demnach nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides geführt werden. Andere Unterlagen seien von den Krankenkassen nicht mit zumutbarem Arbeitsaufwand überprüfbar. Außerdem ermöglichten sie den Kassen nur eine vorläufige Beitragsfestsetzung. Das Gesetz schreibe jedoch vor, dass die Beitragsbemessung endgültig zu erfolgen habe.
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Versuch macht klug!
Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen: Falls Sie einen guten Draht zu Ihrer Krankenkasse haben und in der Vergangenheit die Beitragsanpassungen in beiderseitigem Einvernehmen an veränderte Einkommensverhältnisse angepasst haben, sollten Sie das auch in diesem Jahr versuchen. Das BSG-Urteil erleichtert den Kassen zwar die harte Haltung - sie sind aber nicht dazu gezwungen, auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheids zu pochen!
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Einkommensteuererklärung: Drücken Sie aufs Tempo!
Verlangt Ihre Kasse die Vorlage des Steuerbescheids, müssen Sie vorläufig noch die (zu) hohen Beiträge in Kauf nehmen. In dem Fall bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als möglichst bald Ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 abzugeben.
Die gute Nachricht: Wenn Sie die übliche Abgabefrist bis zum 31. Mai (mit Unterstützung eines Steuerberaters sogar 31. Dezember) nicht ausschöpfen, können Sie vergleichsweise schnell mit einem Bescheid rechnen: Da in den ersten Monaten des Jahres erfahrungsgemäß vergleichsweise wenige Steuererklärungen abgegeben werden, ist die Bearbeitungszeit in aller Regel kürzer. Am besten bitten Sie in Ihrem Anschreiben freundlich um eine beschleunigte Bearbeitung oder rufen Ihren Sachbearbeiter ein, zwei Wochen nach Abgabe der Steuererklärung an und erklären die Sachlage.
Bitte beachten Sie: Vor Mitte März brauchen Sie auch in diesem Jahr nicht mit dem Steuerbescheid zu rechnen. Grund sind insbesondere Meldefristen für Beitragsdaten zur Sozialversicherung sowie Rentenbezugsmitteilungen: Arbeitgeber, Versicherungen, Sozialversicherungsträger und andere Behörden haben bis 28. Februar 2013 Zeit, die erforderlichen Angaben an die Finanzverwaltungen zu übermitteln. Ohne diese Informationen ist die abschließende Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen für 2012 vielfach nicht möglich.
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Weiterführende Informationen
Ausführliche Informationen zum Thema Gewinnermittlung, Steuererklärung und Krankenversicherung von Selbstständigen finden Sie auf folgenden Seiten von akademie.de:
im Kapitel "Kranken- und Pflegeversicherung" unseres Infopakets "Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit",
im Praxistipp "Zusatzbeitrag? Was Sie beim Wechsel der Krankenkasse beachten sollten",
im Grundlagenkurs "Praxis der Einnahme-Überschussrechnung" und im
Einführungskurs zu Lohnsteuer, Lohnsteuerjahresausgleich und Einkommensteuer: "Steuererklärung für Einsteiger".
Viele weitere Tipps und Informationen zur Krankenversicherung, Altersvorsorge und zur privaten Absicherung von Selbstständigen finden Sie in der Rubrik "Krankenversicherung und Altersvorsorge für Selbstständige".