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Wer vom Finanzamt eine verbindliche Steuerauskunft in Zweifelsfragen haben möchte, kann zur Kasse gebeten werden - und das nicht zu knapp: Je nach "Gegenstandswert" kann das Finanzamt für eine einzelne Stellungnahme zwischen 200 Euro und 100.000 Euro verlangen! Laut Bundesfinanzhof ist diese Auskunftsgebühr verfassungsgemäß. Immerhin: Bagatellanfragen mit einem "Gegenstandswert" von bis zu 10.000 Euro sind seit einiger Zeit wieder gebührenfrei. Wir erläutern die Einzelheiten der umstrittenen Gebührenpflicht und erklären den Unterschied zur einfachen Telefonanfrage und anderen kostenlosen Fiskalauskünften.
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Auskunft in Steuersachen - ausgerechnet vom Finanzamt?
Das Finanzamt ist eine wichtige Anlaufstelle, wenn es um Steuer- und Buchführungsfragen geht. Laut § 89 Abgabenordnung sind die Beamten grundsätzlich sogar zu Auskunft und Beratung verpflichtet. Dabei müssen sie die Steuerpflichtigen zwar nicht auf jede sich bietende Möglichkeit hinweisen, wie sie Steuern sparen können. Bei offenkundigen Fehlern oder Versäumnissen hat das Finanzamt aber geradezu eine Fürsorgepflicht gegenüber den Bürgern:
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Fürsorglicher Fiskus - Zitat § 89 AO
"Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind."
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Anders als viele Steuerpflichtige vermuten, sind die Behördenmitarbeiter dabei in Alltagsangelegenheiten erfahrungsgemäß auch durchaus hilfsbereit und kooperativ: Telefonische Anfragen werden vielfach unbürokratisch und oft sogar kompetent beantwortet. Eine vorläufige amtliche Einschätzung des fraglichen Sachverhalts bekommen Sie auf diese Weise jedenfalls schneller als durch stundenlange Internetrecherchen mit womöglich fragwürdigen Ergebnissen.
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Nachteil der unbürokratischen Zwischendurch-Information: Falls bei einer späteren Betriebsprüfung die steuerliche Beurteilung dann doch strittig ist, können Sie sich zwar auf die Auskunft Ihres Sachbearbeiters berufen. Ob sich der Prüfer oder gar das Finanzgericht davon aber beeindrucken lassen, ist keineswegs gewiss.
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Sonderfall Lohnsteuer
Sofern es um Lohnsteuerangelegenheiten geht, muss die Behörde auf jeden Fall ausführlich Rede und Antwort stehen - inklusive kostenloser und schriftlicher "verbindlicher Auskünfte"! Mit der in § 42e Einkommensteuergesetz separat geregelten "Anrufungsauskunft" bei Lohnsteuerfragen beschäftigt sich unser Beitrag "Finanzamt als (Lohn-)Steuerberater".
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