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"Seminarunterlagen gibt es doch schon längst, fix und fertig ausformuliert!" Von wegen: Manche Trainer und Seminarleiter erstellen ihr Material zwar mal gern per "Copy & Paste" aus dem Internet. Nur: Auch diese Form des Materialklaus verstößt gegen das Urheberrecht - und kann deshalb teuer werden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Urteil vor kurzem bestätigt.
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Klare Gesetzeslage: Das Urheberrecht gilt auch für die Verwendung von Seminarunterlagen
Dass man die Inhalte fremder Internetseiten nicht einfach per Copy & Paste auf die eigene Website übernehmen darf, hat sich mittlerweile herumgesprochen. Offenbar weit weniger bekannt hingegen ist, dass sich das Urheberrecht auch auf andere Nutzungsformen erstreckt.
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Die - insbesondere kommerzielle - Nutzung von Texten, Bildern und sonstigen Werken ist generell nicht ohne Zustimmung des Urhebers oder des von ihm beauftragten Verwerters zulässig. Das gilt sogar dann, wenn die persönliche geistige Schöpfung lediglich in der Auswahl oder Anordnung der einzelnen darin aufgenommenen Elemente bestanden hat: Dass Seminar- und Kursunterlagen als "Sammelwerke" gelten können, hat kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschieden (Az.: 11 U 106/13 v. 04.11.2014).
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Neben dem "Verbreitungsrecht" und dem "Senderecht" behält das deutsche Gesetz über "Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" (UrhG) unter anderem die folgenden Verwertungsrechte ausdrücklich allein dem Urheber oder Rechte-Inhaber vor:
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das Vervielfältigungsrecht,
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht,
das Ausstellungsrecht und auch
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
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Die klare Gesetzeslage hält viele Trainer, Seminarleiter und Dozenten aber nicht davon ab, sich für ihre Unterlagen Texte, Illustrationen und andere multimediale Inhalte mittels einer schnellen Google-Recherche und einiger gezielter Kopiervorgänge zu beschaffen.
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