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Überblick
Dienstleister, die Rechnungen an Geschäftskunden in anderen EU-Ländern schicken, müssen ihre Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Mit der laufenden Umsatzsteuervoranmeldung ist es nicht getan: Wir erläutern, welche Prüf- und Meldepflichten auf international tätige Selbstständige zukommen und was Sie sonst noch alles beachten müssen.
Seit der Euro zum gemeinsamen Zahlungsmittel geworden und der europäische Binnenmarkt Realität geworden ist, machen auch immer mehr Freelancer und Kleinbetriebe grenzüberschreitende Geschäfte. Das hat Auswirkungen auf Buchführung und Meldepflichten. Grundsätzlich ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um Warenlieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen handelt.
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen und prüfen
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIdNr./UID) erleichtert den Austausch von Lieferungen und Leistungen im innereuropäischen Raum. Geschäftsleute beweisen sich mit ihrer Hilfe gegenseitig den Status als umsatzsteuerpflichtige Unternehmer. Dadurch können sie in vielen Fällen von vornherein auf die Berechnung von Umsatzsteuer verzichten und sparen sich so umständliche Steuererstattungen.
In Deutschland hat die UStIdNr. das Format "DE123456789". Sie bekommen Ihre Kennung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Sie können Ihren Antrag per Telefon, Fax, E-Mail oder formlos Post stellen:
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Rechnung und Zahlungsverkehr
Auf der Rechnung machen Sie - zusätzlich zu den im Inland üblichen Bestandteilen - die folgenden Angaben:
Ihre eigene UStIdNr. und die UStIdNr. des Rechnungs-Empfängers und
verweisen auf die einschlägigen Paragrafen des deutschen Umsatzsteuergesetzes (z. B. "Steuerfreie sonstige Leistung gemäß § 13b UStG: Gemäß Artikel 196 der EU-Richtlinie 2006/112/EC sind Sie als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer auf grenzüberschreitende sonstige Leistungen im innergemeinschaftlichen Raum ("Reverse-Charge"-Regelung)." und
setzen die Umsatzsteuer auf Null.
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Meldepflichten
Obwohl auf Einnahmen aus grenzüberschreitenden Dienstleistungen in der Regel keine Umsatzsteuer fällig ist, müssen die betreffenden Umsätze bei den Umsatzsteuervoranmeldungen angegeben werden. Umsatzerlöse aus Dienstleistungen, für die der Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedsland die Umsatzsteuer schuldet, tragen Sie in Zeile 41 auf Seite 1 des Voranmeldeformulars ein ("nicht steuerbare sonstige Leistungen (Leistungsort nicht im Inland)"):
Seite 1 des Umsatzsteuervoranmeldungs-Formulars
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Weiterführende Informationen
Die meisten Außenhandels-Organisationen und Verbände beschäftigen sich vor allem mit dem klassischen Im- und Export von Waren. Trotzdem finden sich auf deren Internet-Seiten auch nützliche Hinweise für Anbieter immaterieller Leistungen. Wir wollen Ihnen daher die wichtigsten Anlaufstellen nicht vorenthalten:
Auslandshandelskammern
Die deutschen Auslandshandelskammern (AHKen) sind das internationale Gegenstück zu den inländischen Industrie- und Handelskammern dar. Apropos: In den örtlichen IHKen finden Sie bei Fragen rund um den grenzüberschreitenden Verkehr ebenfalls kompetenten Beistand.iXpos
In Deutschland fördern über 70 Organisationen deutsche Unternehmen bei ihren Geschäften mit ausländischen Abnehmern. Der "Serviceverbund" iXPOS soll unter Federführung des Bundeswirtschaftsministeriums dabei helfen, den richtigen Ansprechpartner und die richtigen Informationen zu finden.