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Unabhängig von der Höhe ihrer Umsatzsteuerschuld müssen Gründer in den beiden ersten Geschäftsjahren monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. So ärgerlich der unverhältnismäßig hohe bürokratische Aufwand für viele Kleinunternehmer sein mag: Grund zur Steuer-Panik gibt es nicht. Wir zeigen, worauf Sie bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung achten müssen, erläutern das elektronische Meldeformular und gewinnen der Vorschrift sogar eine gute Seite ab.
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Um kriminellen Machenschaften mit fiktiven Rechnungen eigens gegründeter Scheinfirmen den Boden zu entziehen, wurde vor ein paar Jahren im Zuge des "Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes" eine Bestimmung in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen, die seitdem Monat für Monat zigtausende Gründer in Atem hält: In § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG findet sich die filigrane Fiskalformulierung:
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"Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und im folgenden Kalenderjahr Voranmeldezeitraum der Kalendermonat."
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Mit anderen Worten: In den beiden ersten Geschäftsjahren muss die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats beim Finanzamt eingegangen sein - und zwar per elektronischer Datenübertragung via Internet.
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Mehrarbeit für Gründer
Ausgerechnet in der ohnehin anstrengenden Startphase bedeutet das für viele Klein(st)unternehmen und Nachwuchs-Freiberufler zusätzliche Arbeit. Denn die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung ist ansonsten nur dann fällig, wenn die Umsatzsteuer-Zahllast (das ist die Differenz zwischen Umsatzsteuer-Einnahmen und eigenen Umsatzsteuer-Zahlungen) gegenüber dem Finanzamt im Vorjahr höher als 7.500 Euro war. Angesichts überschaubarer Umsätze in der Startphase erreichen anfangs nur wenige Unternehmen diese Größenordnung!
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Nimmt man noch die oft hohen Vorsteuern aus Investitionen hinzu, wäre vielfach sogar die vierteljährliche Voranmeldung entbehrlich: Die tritt normalerweise erst ab einer jährlichen Umsatzsteuer-Höhe von 1.000 Euro in Kraft.
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