Praxisratgeber "Abmahnung": Basiswissen für Geschäftsleute, Webmaster und Jura-Laien
Einstweilige Verfügung, Schutzschrift und Abschlusserklärung
Einstweilige Verfügung, Schutzschrift und Abschlusserklärung
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Reagiert der Abgemahnte nicht auf die Forderung nach einer Unterlassungserklärung, kann der Abmahnende binnen kurzer Zeit eine einstweilige Verfügung beantragen.
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Was ist eine einstweilige Verfügung und wie geht es weiter?
Gibt der Abgemahnte keine oder keine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, besteht das Risiko, dass der Abmahnende binnen kurzer Zeit bei dem zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt. Eine solche "Schnell-Entscheidung" wird, wenn der Antragsteller bzw. der Abmahner seinen Fall ausreichend darlegt und die vorgetragenen Tatsachen glaubhaft machen kann, ohne mündliche Verhandlung in seinem Sinne erlassen! In dem Beschluss werden dann auch die Kosten dieser einstweiligen Verfügung dem Abgemahnten ("Antragsgegner") auferlegt. Diese Kosten belaufen sich - abhängig vom Streitwert - leicht auf mehrere tausend Euro.
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Der Abgemahnte ("Antragsgegner") muss dann zur Aufhebung der Kostenentscheidung entweder Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen, wodurch es dann zu einer mündlichen Verhandlung kommt und die Sache verhandelt und durch Urteil entschieden wird. Die andere Möglichkeit aus der Sicht des Abgemahnten besteht darin, das Gericht aufzufordern, dem Abmahnenden eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu erheben. Wird diese nicht fristgemäß erhoben, wird die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben und die Kosten dem Abmahnenden auferlegt.
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Frist zur Hauptsacheklage kann den Abmahner unter Druck setzen
Durch eine solche gerichtlich gesetzte Frist für die Klage in der Hauptsache kann der Abgemahnte im gewissen Sinne den Spieß umdrehen. Der Antragsteller der einstweiligen Verfügung wird dadurch in ein reguläres Hauptsacheverfahren gezwungen, wo er den Anspruch in vollem Umfang darlegen und beweisen muss.
Dies kann für den Abgemahnten von Vorteil sein, wenn die Argumente des Antragsstellers lückenhaft sind oder die zugrunde liegenden Tatsachen sich nicht oder nur schwer beweisen lassen. Allerdings sollte auch eine solche Entscheidung stets nur nach Beratung durch einen spezialisierten Anwalt erfolgen, da die Durchführung des Hauptverfahrens auch ein erhebliches, zusätzliches Kostenrisiko darstellt.
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Schutzschrift zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung
Will der Abgemahnte die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben, gleichzeitig aber eine mündliche Verhandlung vor Erlass der einstweiligen Verfügung erwirken, um seine Argumente vorbringen zu können, empfiehlt sich die Hinterlegung einer Schutzschrift. Hier trägt der Abgemahnte dem Gericht die Gründe vor, die gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung sprechen und beantragt, dass die einstweiligen Verfügung zurückgewiesen oder zumindest eine mündlichen Verhandlung anberaumt wird.
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Die Schutzschrift ist bei dem Gericht zu hinterlegen, bei dem die einstweilige Verfügung voraussichtlich beantragt wird, dies können unter Umständen auch mehrere Gerichte sein. Wenn eine einstweilige Verfügung dann tatsächlich beantragt und zurückgewiesen wird, trägt der Antragsteller die Kosten der Hinterlegung der Schutzschrift.
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Die Abgabe einer Abschlusserklärung
Wenn der abgemahnte Antragsgegner die einstweilige Verfügung anerkennen und die Sache abgeschlossen wissen will, sollte er binnen 2 Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung eine "Abschlusserklärung" gegenüber dem Antragsteller abgeben. Durch Abgabe der Abschlusserklärung wird die einstweilige Verfügung als abschließende Regelung anerkannt und der Streit somit rechtssicher abgeschlossen.
Umgekehrt kann der Abmahnende den Abgemahnten nach Erlass und Zustellung der einstweiligen Verfügung auffordern, mittels einer "Abschlusserklärung" die ergangene einstweilige Verfügung als endgültig anzuerkennen. Damit wäre für ihn das Risiko, ein Hauptsacheverfahren ausfechten zu müssen, endgültig abgewendet.
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Unaufgeforderte Abgabe einer Abschlusserklärung kann Geld sparen
Wenn der Anwalt des Abmahnenden zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordert, verursacht dies für den Abgemahnten - wenn er darauf eingeht - weitere Anwaltskosten. Deshalb ist es für den Abgemahnten sinnnvoll, der anwaltlichen Aufforderung seitens der gegnerischen Partei durch die unaufgeforderte Abgabe einer Abschlusserklärung zuvorzukommen, wenn er die einstweilige Verfügung ohnehin nicht anfechten kann oder will.